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	<title>Auflösungsantrag Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Auflösungsantrag Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen üblicher Nachrede</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/aufloesungsantrag-des-arbeitgebers-wegen-ueblicher-nachrede/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Feb 2022 13:54:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LAG Hamburg &#8211; ArbG Hamburg 10.6.2021 8 Sa 22/20 Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen üblicher Nachrede 1. Für Tatsachen, welche die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2 KSchG rechtfertigen sollen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch dann wenn es sich um eine übliche Nachrede i.S.v. § 186 StGB handelt (abweichend von LAG ... <a title="Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen üblicher Nachrede" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/aufloesungsantrag-des-arbeitgebers-wegen-ueblicher-nachrede/" aria-label="Mehr Informationen über Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen üblicher Nachrede">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>LAG Hamburg &#8211; ArbG Hamburg<br />
10.6.2021<br />
8 Sa 22/20</p>
<p>Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen üblicher Nachrede</p>
<p>1. Für Tatsachen, welche die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2 KSchG rechtfertigen sollen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch dann wenn es sich um eine übliche Nachrede i.S.v. § 186 StGB handelt (abweichend von LAG Baden-Württemberg v. 19.03.2019 – 17 Aa 52/18 – Tz 42). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rich-tigkeit bzw. Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache einer Person bekannt ist, deren Wissen der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.</p>
<p>2. Die Adressierung eines Schreibens mit Kritik am Arbeitgeber an die Konzernmutter ohne den vorherigen Versuch einer unternehmensinternen Klärung stellt eine Pflichtverletzung dar, welche eine Kündigung allerdings regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung recht-fertigt. 3. Aufforderungen des Arbeitgebers zu einem Verhalten Stellung zu nehmen erfüllen nicht die Funktion einer Abmahnung, auch wenn sie die Missbilligung des Verhaltens durch den Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck bringen.</p>
<p>KSchG § 9 Abs 1 S 2, § 1 Abs 2<br />
StGB § 186</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/aufloesungsantrag-ergaenzungsurteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Mar 2017 08:15:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ergänzungsurteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil +++ LAG Berlin-Brandenburg &#8211; ArbG Berlin 14.4.2016 21 Sa 139/16 &#160; Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil &#160; Über einen Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag kann nur einheitlich durch dasselbe Urteil entschieden werden. &#160; Wird einem Kündigungsschutzantrag versehentlich ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages stattgegeben, ist das Urteil mit der Berufung angreifbar. Eine nachträgliche Entscheidung über den Auflösungsantrag durch ... <a title="Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/aufloesungsantrag-ergaenzungsurteil/" aria-label="Mehr Informationen über Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil +++</p>
<p>LAG Berlin-Brandenburg &#8211; ArbG Berlin</p>
<p>14.4.2016</p>
<p>21 Sa 139/16</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auflösungsantrag, Ergänzungsurteil</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Über einen Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag kann nur einheitlich durch dasselbe Urteil entschieden werden.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Wird einem Kündigungsschutzantrag versehentlich ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages stattgegeben, ist das Urteil mit der Berufung angreifbar. Eine nachträgliche Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Ergänzungsurteil kommt nicht in Betracht.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>321 ZPO ist nicht anwendbar.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Auf die Berufung ist das Urteil über den Kündigungsschutzantrag aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht kann die Sache zur einheitlichen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Es kann aber auch den in der ersten Instanz verbliebenen Auflösungsantrag an sich ziehen und selbst einheitlich über den Kündigungsschutzantrag und den Auflösungsantrag entscheiden.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Dies gilt auch dann, wenn vor dem Erlass eines Anerkenntnisurteils über die Kündigung ein Auflösungsantrag zwar angekündigt, aber noch nicht begründet wurde.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>KSchG § 9, § 10</p>
<p>ZPO § 301, § 307, § 321</p>
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