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	<title>Haftungsquote, Ausparkvorgang, Kollision, Schadensteilung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Haftungsquote, Ausparkvorgang, Kollision, Schadensteilung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote, Ausparkvorgang, Kollision, Schadensteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten +++LG Braunschweig29.6.20107 S 490/09 Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten 1. Bei der Kollision von aus gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts ausfahrenden Kraftfahrzeugen spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden beider Rückwärtsfahrer, solange dieser Vorgang noch andauert, da von ... <a title="Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/haftungsquote-bei-kollision-zweier-fahrzeuge-anlaesslich-des-rueckwaertigen-ausparkvorgangs-aus-gegenueberliegenden-parkbuchten/" aria-label="Mehr Informationen über Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten +++<br />LG Braunschweig<br />29.6.2010<br />7 S 490/09</p>
<p>Haftungsquote bei Kollision zweier Fahrzeuge anlässlich des rückwärtigen Ausparkvorgangs aus gegenüberliegenden Parkbuchten</p>
<p>1. Bei der Kollision von aus gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts ausfahrenden Kraftfahrzeugen spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden beider Rückwärtsfahrer, solange dieser Vorgang noch andauert, da von einer Schadensteilung auszugehen ist, wenn sich wegen zweier in Bewegung befindlicher Fahrzeuge keine Aussage dahingehend treffen lässt, welches Fahrzeug auf das andere in Fahrbewegung gestoßen ist.</p>
<p>2. Ist demgegenüber das Klägerfahrzeug bereits deutlich aus der Parkbucht herausgekommen und hat schon fast die Geradeausrichtung eingenommen und ist das Beklagtenfahrzeug rückwärts mit dem rechten Fahrzeugheck in die linke hintere Seite des Klägerfahrzeugs gefahren, kann dem Kläger wegen des konkreten Ausparkvorgangs lediglich eine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % angelastet werden.</p>
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