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	<title>Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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		<title>Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hessisches LAG &#8211; ArbG Hanau7.2.201116 Sa 1195/10 Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch 1. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort ... <a title="Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zeugnisanspruch-auf-ersatzausstellung-bei-verlust-holschuld-zeugnisanspruch/" aria-label="Mehr Informationen über Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hessisches LAG &#8211; ArbG Hanau<br />7.2.2011<br />16 Sa 1195/10</p>
<p>Zeugnis,Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld, Zeugnisanspruch</p>
<p>1. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort seiner gewerblichen Niederlassung ein.</p>
<p>2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung</p>
<p>zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.</p>
<p>§ 109 GewO</p>
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