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	<title>Zustellung, nicht angenommenes Einschreiben Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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		<title>Zustellung + nicht angenommenes Einschreiben</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2015 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung, nicht angenommenes Einschreiben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Zustellung + nicht angenommenes EinschreibenLAG Hamburg &#8211; ArbG Hamburg8.4.20155 Sa 61/14 Zugang eines Einschreibens mit Rückschein erst bei Aushändigung des Schreibens Zugangsfiktion nur ausnahmsweise 1. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ersetzt der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibens. 2. Soll ausnahmsweise der Zugang nach Treu und Glauben fingiert werden, müssen drei Voraussetzungen ... <a title="Zustellung + nicht angenommenes Einschreiben" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zustellung-nicht-angenommenes-einschreiben-2/" aria-label="Mehr Informationen über Zustellung + nicht angenommenes Einschreiben">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Zustellung + nicht angenommenes Einschreiben<br />LAG Hamburg &#8211; ArbG Hamburg<br />8.4.2015<br />5 Sa 61/14</p>
<p>Zugang eines Einschreibens mit Rückschein erst bei Aushändigung des Schreibens Zugangsfiktion nur ausnahmsweise</p>
<p>1. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ersetzt der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibens.</p>
<p>2. Soll ausnahmsweise der Zugang nach Treu und Glauben fingiert werden, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:</p>
<p>(1) Es muss ein Benachrichtigungsschein in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein;</p>
<p>(2) der Empfänger musste ausnahmsweise mit dem Zugang einer schriftlichen Willenserklärung rechnen und deshalb Empfangsvorkehrungen</p>
<p>treffen;</p>
<p>(3) nach Kenntnis des nicht erfolgten Zugangs muss der Erklärende unverzüglich einen erneuten Versuch unternehmen, die Erklärung zuzustellen.</p>
<p>BGB § 130 Abs 1, § 242</p>
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