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	<title>Gesamtschuld Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Gesamtschuld Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Nov 2021 10:15:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Gesamtschuld (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg 14.5.2021 2 U 122/20 &#160; Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die ... <a title="Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht-2/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Gesamtschuld (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg</p>
<p>14.5.2021</p>
<p>2 U 122/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die Planung und Ausführung der für diese Halle vorgesehenen Glasfassade, kann die Auslegung ergeben, dass er dem Besteller die ordnungsgemäße Montage einer zu der Glasfassade passenden Tropfkante nach vorheriger Abstimmung mit dem die Glasfassade herstellenden Unternehmer schuldet (eingeschränkte Funktionalität des Gesamtgewerks).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Den Besteller trifft eine Obliegenheit, die Herstellung der Glasfassade und insbesondere die Schnittstelle beider Gewerke an der Tropfkante mit dem Hallenbauer abzustimmen. Beauftragt der Besteller einen Glasbauer mit der Herstellung der Glasfassade, ergibt die Auslegung regelmäßig, dass der Glasbauer im Verhältnis zum Besteller die Einhaltung dieser Obliegenheit werkvertraglich übernommen hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Nimmt der Glasbauer diese Abstimmung nicht vor, sondern baut eine nicht zu seinem Gewerk passende Tropfkante des Metallbauers aus und setzt seine Glasfassade ohne taugliche Abdichtung ein, ist sein Werk im Verhältnis zum Besteller mangelhaft.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Wenn die dem Glasbauer übertragene Mitwirkungsobliegenheit bezweckte, einen wasserdichten Anschluss seines sich mit dem Hallenbauer überschneidenden Gewerks zu ermöglichen und darauf ausgerichtet war, einen eingetretenen Wasserschaden zu vermeiden, ist dem Besteller dessen Versäumnis als Verschulden gegen sich selbst über die §§ 278, 254 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2 BGB zuzurechnen. Dieses kann der Metallbauer dem gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruch des Bestellers anspruchsmindernd entgegenhalten.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 254 Abs 1, § 254 Abs 2 S 1 Alt 1, § 254 Abs 2 S 2, § 278, § 633</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesamtschuld Haftung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/gesamtschuld-haftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Oct 2017 13:09:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Gesamtschuld Haftung +++ OLG Dresden &#8211; LG Zwickau 19.10.2016 13 U 74/16 &#160; Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Auftraggeber &#160; Architekt und Bauunternehmer haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, wenn der Mangel des Bauwerks auch auf Bauaufsichtsfehler zurückzuführen ist. &#160; Dem Auftraggeber steht es frei, wen ... <a title="Gesamtschuld Haftung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/gesamtschuld-haftung/" aria-label="Mehr Informationen über Gesamtschuld Haftung">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Gesamtschuld Haftung +++</p>
<p>OLG Dresden &#8211; LG Zwickau</p>
<p>19.10.2016</p>
<p>13 U 74/16</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Auftraggeber</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Architekt und Bauunternehmer haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, wenn der Mangel des Bauwerks auch auf Bauaufsichtsfehler zurückzuführen ist.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Dem Auftraggeber steht es frei, wen er in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Architekten verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, wenn der Bauunternehmer bereit ist, den Mangel zu beseitigen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 242, § 280 Abs 1, § 281, § 421, § 426 Abs 1</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 10:14:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>24 (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg3024q 14.5.2021 2 U 122/20 &#160; Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die Planung und Ausführung der ... <a title="Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>24 (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg3024q</p>
<p>14.5.2021</p>
<p>2 U 122/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die Planung und Ausführung der für diese Halle vorgesehenen Glasfassade, kann die Auslegung ergeben, dass er dem Besteller die ordnungsgemäße Montage einer zu der Glasfassade passenden Tropfkante nach vorheriger Abstimmung mit dem die Glasfassade herstellenden Unternehmer schuldet (eingeschränkte Funktionalität des Gesamtgewerks).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Den Besteller trifft eine Obliegenheit, die Herstellung der Glasfassade und insbesondere die Schnittstelle beider Gewerke an der Tropfkante mit dem Hallenbauer abzustimmen. Beauftragt der Besteller einen Glasbauer mit der Herstellung der Glasfassade, ergibt die Auslegung regelmäßig, dass der Glasbauer im Verhältnis zum Besteller die Einhaltung dieser Obliegenheit werkvertraglich übernommen hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Nimmt der Glasbauer diese Abstimmung nicht vor, sondern baut eine nicht zu seinem Gewerk passende Tropfkante des Metallbauers aus und setzt seine Glasfassade ohne taugliche Abdichtung ein, ist sein Werk im Verhältnis zum Besteller mangelhaft.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Wenn die dem Glasbauer übertragene Mitwirkungsobliegenheit bezweckte, einen wasserdichten Anschluss seines sich mit dem Hallenbauer überschneidenden Gewerks zu ermöglichen und darauf ausgerichtet war, einen eingetretenen Wasserschaden zu vermeiden, ist dem Besteller dessen Versäumnis als Verschulden gegen sich selbst über die §§ 278, 254 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2 BGB zuzurechnen. Dieses kann der Metallbauer dem gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruch des Bestellers anspruchsmindernd entgegenhalten.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 254 Abs 1, § 254 Abs 2 S 1 Alt 1, § 254 Abs 2 S 2, § 278, § 633</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht/">Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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