+++ Gesamtschuld Haftung +++
OLG Dresden – LG Zwickau
19.10.2016
13 U 74/16
Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Auftraggeber
- Architekt und Bauunternehmer haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, wenn der Mangel des Bauwerks auch auf Bauaufsichtsfehler zurückzuführen ist.
- Dem Auftraggeber steht es frei, wen er in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Architekten verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, wenn der Bauunternehmer bereit ist, den Mangel zu beseitigen.
BGB § 242, § 280 Abs 1, § 281, § 421, § 426 Abs 1