Gesamtschuld Haftung

+++ Gesamtschuld Haftung +++

OLG Dresden – LG Zwickau

19.10.2016

13 U 74/16

 

Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Auftraggeber

 

  1. Architekt und Bauunternehmer haften dem Auftraggeber als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, wenn der Mangel des Bauwerks auch auf Bauaufsichtsfehler zurückzuführen ist.

 

  1. Dem Auftraggeber steht es frei, wen er in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Architekten verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, wenn der Bauunternehmer bereit ist, den Mangel zu beseitigen.

 

BGB § 242, § 280 Abs 1, § 281, § 421, § 426 Abs 1