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	<title>Restwerklohn, Zusatzauftrag Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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		<title>Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftrag</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Restwerklohn, Zusatzauftrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftragdurch Architekt? +++OLG Dresden &#8211; LG Dresden22.9.20106 U 61/05 Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftrag durch Architekt? Grundsätzlich ist der Umfang der Architektenvollmacht im Interesse desBauherrn eng auszulegen, um diesen vor ungewollten rechtsgeschäftlichenVerpflichtungen zu schützen. Allerdings ist jedoch eine Duldungsvollmachtanzunehmen, wenn es der ... <a title="Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftrag" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/die-parteien-streiten-um-restwerklohn-fuer-zwei-bauvorhaben-zusatzauftrag/" aria-label="Mehr Informationen über Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftrag">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben Zusatzauftrag<br />durch Architekt? +++<br />OLG Dresden &#8211; LG Dresden<br />22.9.2010<br />6 U 61/05</p>
<p>Die Parteien streiten um Restwerklohn für zwei Bauvorhaben</p>
<p>Zusatzauftrag durch Architekt?</p>
<p>Grundsätzlich ist der Umfang der Architektenvollmacht im Interesse des<br />Bauherrn eng auszulegen, um diesen vor ungewollten rechtsgeschäftlichen<br />Verpflichtungen zu schützen. Allerdings ist jedoch eine Duldungsvollmacht<br />anzunehmen, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass der<br />Architekt für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses<br />Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter<br />handelnde bevollmächtigt ist oder eine Anscheinsvollmacht, wenn der<br />Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber<br />bei pflichtgemäßer Sorgfalt</p>
<p>hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner<br />nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das<br />Handeln seines Vertreters. (Leitsatz der Redaktion)</p>
<p>BGB § 164, §§ 164ff<br />VOB/B § 2 Nr 5</p>
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