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	<title>Schwarzarbeit Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Schwarzarbeit Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Schwarzarbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2024 09:16:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>6.3.2024 12 U 127/22 1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche ... <a title="Schwarzarbeit" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-3/" aria-label="Mehr Informationen über Schwarzarbeit">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">6.3.2024</p>



<p class="wp-block-paragraph">12 U 127/22</p>



<p class="wp-block-paragraph">1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">BGB § 134, § 631 Abs 1, § 677, § 812, § 951 Abs 1</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schwarzarbeit, WhatsApp</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-whatsapp/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2020 08:35:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[WhatsApp]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit, WhatsApp +++ OLG Düsseldorf &#8211; LG Wuppertal 21.1.2020 I-21 U 34/19 Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien ... <a title="Schwarzarbeit, WhatsApp" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-whatsapp/" aria-label="Mehr Informationen über Schwarzarbeit, WhatsApp">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit, WhatsApp +++<br />
OLG Düsseldorf &#8211; LG Wuppertal<br />
21.1.2020<br />
I-21 U 34/19</p>
<p>Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.</p>
<p>BGB § 134<br />
SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2</p>
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		<item>
		<title>Schwarzarbeit</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2019 12:54:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit +++ OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam 23.1.2019 4 U 59/15 &#160; Anders als im Verhältnis zum mangelhaft leistenden Bauunternehmer steht dem Besteller gegenüber einem Architekten, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk bereits niedergeschlagen haben, kein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu, mit dem ihm die Nachteile und Risiken ... <a title="Schwarzarbeit" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-2/" aria-label="Mehr Informationen über Schwarzarbeit">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit +++</p>
<p>OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam</p>
<p>23.1.2019</p>
<p>4 U 59/15</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Anders als im Verhältnis zum mangelhaft leistenden Bauunternehmer steht dem Besteller gegenüber einem Architekten, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk bereits niedergeschlagen haben, kein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu, mit dem ihm die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung abgenommen werden. Als Ausgleich hat der Bundesgerichtshof mit o.g. Urteil vom 22.02.2018 dem Bauherrn im Verhältnis zum Architekten, dessen Werkmängel sich im Bauwerk bereits realisiert haben, die Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abrechenbaren Betrages zugebilligt. Rechtlich handelt es sich aber weiterhin um einen Schadensersatzanspruch i.S.d. § 634 Nr. 4 BGB und nicht um einen Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2 BGB.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Die Umstellung des Schadensersatzanspruchs auf eine andere Form der Schadensbemessung &#8211; anstelle fiktiver Mängelbeseitigungskosten nunmehr Schadensersatz in Form eines abzurechnenden Betrages &#8211; unterliegt nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO, denn eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO liegt verfahrensrechtlich nicht vor.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Nach der im Jahr 2002 maßgeblichen Rechtslage führte eine Ohne-Rechnung-Abrede nur dann gemäß den §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit (auch) des mit der Steuerhinterziehung verbundenen Vertrages, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war (siehe nur BGH, Urteil vom 4. März 1993 &#8211; V ZR 121/92 -). Die mit einer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Ohne-Rechnung-Abrede beabsichtigte Steuerhinterziehung ist nicht Hauptzweck des geschlossenen Architektenvertrages (siehe nur BGH, Urteil vom 14. April 2008 &#8211; VII ZR 42/07 &#8211; Rdnr. 7); Hauptzweck ist vielmehr &#8211; auch im vorliegenden Fall &#8211; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Bei einem Werkvertrag mit einer nichtigen Ohne-Rechnung-Abrede tritt nach § 139 BGB Gesamtnichtigkeit des Vertrages zwar nur dann nicht ein, wenn angenommen werden kann, dass der Vertrag ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li>Dem Beklagten ist es auf Grundlage der vor dem 1. August 2004 geltenden Rechtslage nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen der vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrages zu berufen. (Leitsatz der Redaktion)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 634 Nr 2, § 634 Nr 4</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-2/">Schwarzarbeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schwarzarbeit</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2014 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit +++BGH &#8211; OLG Schleswig &#8211; LG Kiel10.4.2014VII ZR 241/13 Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu. BGB § 812 Abs 1 S 1 Alt 1, § ... <a title="Schwarzarbeit" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit/" aria-label="Mehr Informationen über Schwarzarbeit">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Schwarzarbeit +++<br />BGH &#8211; OLG Schleswig &#8211; LG Kiel<br />10.4.2014<br />VII ZR 241/13</p>
<p>Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.</p>
<p>BGB § 812 Abs 1 S 1 Alt 1, § 817 S 2, § 818 Abs 2<br />SchwarzArbG vom 23.07.2004 § 1 Abs 2 Nr 2</p>
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