Schwarzarbeit

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OLG Brandenburg – LG Potsdam

23.1.2019

4 U 59/15

 

  1. Anders als im Verhältnis zum mangelhaft leistenden Bauunternehmer steht dem Besteller gegenüber einem Architekten, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk bereits niedergeschlagen haben, kein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu, mit dem ihm die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung abgenommen werden. Als Ausgleich hat der Bundesgerichtshof mit o.g. Urteil vom 22.02.2018 dem Bauherrn im Verhältnis zum Architekten, dessen Werkmängel sich im Bauwerk bereits realisiert haben, die Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abrechenbaren Betrages zugebilligt. Rechtlich handelt es sich aber weiterhin um einen Schadensersatzanspruch i.S.d. § 634 Nr. 4 BGB und nicht um einen Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2 BGB.

 

  1. Die Umstellung des Schadensersatzanspruchs auf eine andere Form der Schadensbemessung – anstelle fiktiver Mängelbeseitigungskosten nunmehr Schadensersatz in Form eines abzurechnenden Betrages – unterliegt nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO, denn eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO liegt verfahrensrechtlich nicht vor.

 

  1. Nach der im Jahr 2002 maßgeblichen Rechtslage führte eine Ohne-Rechnung-Abrede nur dann gemäß den §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit (auch) des mit der Steuerhinterziehung verbundenen Vertrages, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages war (siehe nur BGH, Urteil vom 4. März 1993 – V ZR 121/92 -). Die mit einer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Ohne-Rechnung-Abrede beabsichtigte Steuerhinterziehung ist nicht Hauptzweck des geschlossenen Architektenvertrages (siehe nur BGH, Urteil vom 14. April 2008 – VII ZR 42/07 – Rdnr. 7); Hauptzweck ist vielmehr – auch im vorliegenden Fall – die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen.

 

  1. Bei einem Werkvertrag mit einer nichtigen Ohne-Rechnung-Abrede tritt nach § 139 BGB Gesamtnichtigkeit des Vertrages zwar nur dann nicht ein, wenn angenommen werden kann, dass der Vertrag ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.

 

  1. Dem Beklagten ist es auf Grundlage der vor dem 1. August 2004 geltenden Rechtslage nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen der vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrages zu berufen. (Leitsatz der Redaktion)

 

BGB § 634 Nr 2, § 634 Nr 4