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	<title>Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung, Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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		<title>Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung,</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung, +++ArbG Berlin-Brandenburg13.1.201228 Ca 11537/11 I. Will sich der Arbeitgeber im gekündigten Arbeitsverhältnis während desAblaufs des Kündigungsfrist auch ohne den Willen des Mitarbeiters vonoffenen Ansprüchen auf Erholungsurlaub befreien, so bedarf seinediesbezügliche Freistellungserklärung unmissverständlicher Deutlichkeit. II. Da sich &#8211; einmal erteilter &#8211; Erholungsurlaub in aller Regel nichteinseitig widerrufen lässt (s. BAG 20.6.2000 ... <a title="Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung," class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/urlaub-gekuendigten-arbeitsverhaeltnis-freistellung/" aria-label="Mehr Informationen über Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung,">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung, +++<br />ArbG Berlin-Brandenburg<br />13.1.2012<br />28 Ca 11537/11</p>
<p>I. Will sich der Arbeitgeber im gekündigten Arbeitsverhältnis während des<br />Ablaufs des Kündigungsfrist auch ohne den Willen des Mitarbeiters von<br />offenen Ansprüchen auf Erholungsurlaub befreien, so bedarf seine<br />diesbezügliche Freistellungserklärung unmissverständlicher Deutlichkeit.</p>
<p>II. Da sich &#8211; einmal erteilter &#8211; Erholungsurlaub in aller Regel nicht<br />einseitig widerrufen lässt (s. BAG 20.6.2000 &#8211; 9 AZR 405/09 &#8211; AP § 7 BUrlG<br />Nr. 28 = EzA § 1 BUrlG Nr. 23 = NZA 2001, 100), walten erhöhte Anforderungen<br />an solche Deutlichkeit immer dann, wenn Teile desFreistellungszeitraums nicht der Befreiung von Urlaubsansprüchen gelten<br />sollen, sondern anderweit motiviert sind.</p>
<p>III. Ist in solchen Fällen nicht vorsorglich Unwiderruflichkeit der<br />Freistellung insgesamt erklärt oder &#8211; etwa durch konkrete Kennzeichnung der<br />fraglichen Kalendertage (etwa: Erholungsurlaub von TT.MM.JJJJ bis<br />TT.MM.JJJJ.) &#8211; ausdrücklich klargestellt, welches zeitliche Kontingent dem<br />Erholungsurlaub zugedacht ist, so ist Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt.</p>
<p>IV. Wird die Freistellungserklärung diesen Anforderungen nicht gerecht, so<br />kann deren Adressat nicht zur Erzielung der intendierten Befreiungswirkung<br />stattdessen auf Auslegung verwiesen werden: Der Arbeitgeber hat es als<br />Urheber seiner Erklärung in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich<br />so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist<br />(BAG 17.5.2011 &#8211; 9 AZR 189/10 &#8211; NZA 2011, 1032 [II.3 b, bb.]).</p></p>
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