+++ Urlaub, gekündigten Arbeitsverhältnis Freistellung, +++
ArbG Berlin-Brandenburg
13.1.2012
28 Ca 11537/11
I. Will sich der Arbeitgeber im gekündigten Arbeitsverhältnis während des
Ablaufs des Kündigungsfrist auch ohne den Willen des Mitarbeiters von
offenen Ansprüchen auf Erholungsurlaub befreien, so bedarf seine
diesbezügliche Freistellungserklärung unmissverständlicher Deutlichkeit.
II. Da sich – einmal erteilter – Erholungsurlaub in aller Regel nicht
einseitig widerrufen lässt (s. BAG 20.6.2000 – 9 AZR 405/09 – AP § 7 BUrlG
Nr. 28 = EzA § 1 BUrlG Nr. 23 = NZA 2001, 100), walten erhöhte Anforderungen
an solche Deutlichkeit immer dann, wenn Teile desFreistellungszeitraums nicht der Befreiung von Urlaubsansprüchen gelten
sollen, sondern anderweit motiviert sind.
III. Ist in solchen Fällen nicht vorsorglich Unwiderruflichkeit der
Freistellung insgesamt erklärt oder – etwa durch konkrete Kennzeichnung der
fraglichen Kalendertage (etwa: Erholungsurlaub von TT.MM.JJJJ bis
TT.MM.JJJJ.) – ausdrücklich klargestellt, welches zeitliche Kontingent dem
Erholungsurlaub zugedacht ist, so ist Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt.
IV. Wird die Freistellungserklärung diesen Anforderungen nicht gerecht, so
kann deren Adressat nicht zur Erzielung der intendierten Befreiungswirkung
stattdessen auf Auslegung verwiesen werden: Der Arbeitgeber hat es als
Urheber seiner Erklärung in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich
so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist
(BAG 17.5.2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032 [II.3 b, bb.]).