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	<title>Zusatzleistungen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Zusatzleistungen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Bauvertragsrecht, Zusatzleistungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertragsrecht-baurecht-zusatzleistungen-baurecht-kg-berlin-lg-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Apr 2022 12:35:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bauvertragsrecht (Baurecht), Zusatzleistungen (Baurecht) KG Berlin &#8211; LG Berlin 7.9.2021 21 U 86/21 &#160; Führt ein Bauunternehmer eine geänderte Leistung aus, für die aus objektiver Sicht ein technisches Bedürfnis bestand und die nicht in den Bauvertrag eingepreist war, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, diese Änderung nicht begehrt oder angeordnet zu haben, sofern der ... <a title="Bauvertragsrecht, Zusatzleistungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertragsrecht-baurecht-zusatzleistungen-baurecht-kg-berlin-lg-berlin/" aria-label="Mehr Informationen über Bauvertragsrecht, Zusatzleistungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bauvertragsrecht (Baurecht), Zusatzleistungen (Baurecht) KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>7.9.2021</p>
<p>21 U 86/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Führt ein Bauunternehmer eine geänderte Leistung aus, für die aus objektiver Sicht ein technisches Bedürfnis bestand und die nicht in den Bauvertrag eingepreist war, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, diese Änderung nicht begehrt oder angeordnet zu haben, sofern der Unternehmer zuvor Bedenken gegen die ungeänderte Ausführung angemeldet hatte.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Anderes gilt nur, wenn der Besteller unmissverständlich erklärt, für ihn sei im Konfliktfall die Vermeidung einer Mehrvergütung vorrangig gegenüber der Funktionstauglichkeit des Werks.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Der Antrag eines Bauunternehmers auf Erlass einer einstweiligen Zahlungsverfügung verliert nicht seine gemäß § 650d BGB vermutete Dringlichkeit, weil er in guter wirtschaftlicher Verfassung und zur Sicherung seiner Liquidität nicht auf die Zahlung angewiesen ist.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Beantragt ein Bauunternehmer eine einstweilige Verfügung nicht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, sondern erst nach einiger Zeit, hat er die Dringlichkeit seines Anliegens durch solches Abwarten im Zweifel nicht selbst widerlegt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 650d Abs 1 S 1 Nr 2, § 650d Abs 2 S 1</p>
<p>VOB/B</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 21:24:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++ KG Berlin &#8211; LG Berlin 27.8.2019 21 U 160/18 &#160; Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. &#160; Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein ... <a title="Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++</p>
<p>KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>27.8.2019</p>
<p>21 U 160/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Allerdings dient die Kalkulation dazu, die Kosten anzugeben, die dem Unternehmer durch die Vertragsdurchführung entstehen. Daraus folgt: Soweit die Kalkulation, auf die sich ein Unternehmer in einem Rechtsstreit bezieht, unstreitig bleibt, ist die von ihm auf dieser Grundlage errechnete Mehrvergütung im Zweifel auf Grundlage seiner tatsächlichen Mehrkosten ermittelt und also maßgeblich nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Ist es nach der einem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung unklar, ob der Unternehmer eine bestimmte Leistung in die vereinbarte Vergütung hätte einkalkulieren müssen, so gibt es keine allgemeine Regel, dass diese Unklarheit generell zu seinen Lasten  oder umgekehrt zu Lasten des Bestellers zu lösen wäre. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Leistungsbeschreibung aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB/B § 2 Abs 5, § 2 Abs 6</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zusatzleistungen bei Pauschalpreis</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/zusatzleistungen-bei-pauschalpreis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Mar 2019 14:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalpreisvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Zusatzleistungen bei Pauschalpreis +++ OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam 21.11.2018 4 U 19/18 &#160; Zusatzleistungen bei Pauschalpreis &#160; Auch bei einem Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung, in den die VOB/B einbezogenen sind, sind Ansprüche des Werkunternehmers auf Vergütung von zusätzlichen Leistungen in den Grenzen des § 2 Abs. 7 VOB/B keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Für ... <a title="Zusatzleistungen bei Pauschalpreis" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zusatzleistungen-bei-pauschalpreis/" aria-label="Mehr Informationen über Zusatzleistungen bei Pauschalpreis">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Zusatzleistungen bei Pauschalpreis +++</p>
<p>OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam</p>
<p>21.11.2018</p>
<p>4 U 19/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zusatzleistungen bei Pauschalpreis</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch bei einem Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung, in den die VOB/B einbezogenen sind, sind Ansprüche des Werkunternehmers auf Vergütung von zusätzlichen Leistungen in den Grenzen des § 2 Abs. 7 VOB/B keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es vielmehr auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. (Leitsatz der Redaktion)</p>
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