+++ Zusatzleistungen bei Pauschalpreis +++
OLG Brandenburg – LG Potsdam
21.11.2018
4 U 19/18
Zusatzleistungen bei Pauschalpreis
Auch bei einem Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung, in den die VOB/B einbezogenen sind, sind Ansprüche des Werkunternehmers auf Vergütung von zusätzlichen Leistungen in den Grenzen des § 2 Abs. 7 VOB/B keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es vielmehr auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. (Leitsatz der Redaktion)