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	<title>Auskunftsanspruch Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Auskunftsanspruch Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Auskunftsanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 10:39:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Auskunftsanspruch +++   BGH &#8211; OLG Brandenburg &#8211; AG Potsdam 15.11.2017 XII ZB 503/16   1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. ... <a title="Auskunftsanspruch" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/auskunftsanspruch/" aria-label="Mehr Informationen über Auskunftsanspruch">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">+++ Auskunftsanspruch +++</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">BGH &#8211; OLG Brandenburg &#8211; AG Potsdam</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">15.11.2017</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">XII ZB 503/16</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738/80, FamRZ 1982, 996).</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637).</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, Fam-RZ 1994, 1169).</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">BGB § 1578 Abs 1, § 1580, § 1581, § 1605</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">OLG Brandenburg, 22. September 2016, 15 UF 57/16</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;">AG Potsdam, 6. Januar 2016, 44 F 58/13</span></span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 10pt;"><span style="color: #000000;"> </span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Familienrecht XXV: Ganz  genau hinsehen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxv-ganz-genau-hinsehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Sep 2003 08:49:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Miteigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Normalfall haben Eheleute während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder ein gemeinsames Darlehen. Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten zuerst genau darauf geschaut wird, welchem Partner welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten ihm ... <a title="Familienrecht XXV: Ganz  genau hinsehen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxv-ganz-genau-hinsehen/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXV: Ganz  genau hinsehen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Normalfall haben Eheleute während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder ein gemeinsames Darlehen. Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten zuerst genau darauf geschaut wird, welchem Partner welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten ihm zuzurechnen sind.</p>
<p>Bei dieser Vermögensauseinadersetzung werden beispielsweise die hälftigen Grundstückswerte jedem Ehegatten in das Endvermögen eingestellt, wenn sie hälftige Eigentümer sind. Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, erhält jeder das hälftige Guthaben. Haben beide das Darlehen für das Wohnhaus unterzeichnet, wird jeweils der hälftige Darlehensbetrag in Ansatz gebracht. Hat der andere Ehegatte aber nur eine Vollmacht für das Konto, wird das Guthaben lediglich demjenigen gutgeschrieben, auf dessen Namen es lautet.</p>
<p>Bei Lebensversicherungen ist in aller Regel nur einer der Ehegatten Vertragspartner, der andere Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten im Endvermögen zu berücksichtigen, der Versicherungsnehmer ist.</p>
<p>Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens ver-pflichtet (1). Im Falle der Scheidung entsteht diese Auskunftsverpflichtung mit der Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrages (2). Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte umfassen. Der zur Auskunft Verpflichtete muss nicht den Wert der Vermögensgegenstände benennen, er ist aber verpflichtet, &#8222;wertbildende Faktoren&#8220; mitzuteilen. Bei einem Pkw müs-sen beispielweise Modell, Baujahr und Kilometerleistung angegeben werden, bei einem Grundstück muss dieses nach Lage, Nutzung und Größe bezeichnet werden. Auch Verbind-lichkeiten müssen in der Auskunft enthalten sein. Ob die Ursache für die Verbindlichkeiten genannt werden muss, ist streitig, wird aber von den Gerichten teilweise bejaht.</p>
<p>(1) § 13769 BGB;<br />
(2) § 1379 Abs. 2 BGB</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiv-trennungsunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Apr 2003 19:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnvorteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Trennung gilt nicht notwendigerweise gleich für immer. Wenn sich zwei Eheleute trennen, so muss dies nicht das Ende ihrer Ehe bedeuten. Oft erfolgt dies in der Absicht, Span-nungen abzubauen, aufgewühlte und verwirrte Gefühle zu beruhigen und Klarheit über eine vielleicht noch mögliche gemeinsame Zukunft zu erlangen. Sind sich die Eheleute über eine notwendige und ... <a title="Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiv-trennungsunterhalt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Trennung gilt nicht notwendigerweise gleich für immer. Wenn sich zwei Eheleute trennen, so muss dies nicht das Ende ihrer Ehe bedeuten. Oft erfolgt dies in der Absicht, Span-nungen abzubauen, aufgewühlte und verwirrte Gefühle zu beruhigen und Klarheit über eine vielleicht noch mögliche gemeinsame Zukunft zu erlangen. Sind sich die Eheleute über eine notwendige und zunächst vorläufige Trennung einig, gelingt es ihnen oft, finanzielle Fragen einvernehmlich zu regeln.</p>
<p>Handlungsbedarf entsteht jedoch, wenn die Trennung im Streit geschieht. Wovon soll insbe-sondere der die Kinder betreuende Partner oder der nicht arbeitende Ehegatte leben? Grundsätzlich kann der bedürftige Ehegatte vom leistungsfähigeren Ehepartner auch ohne besonderen Grund angemessenen Unterhalt für die Trennungszeit beanspruchen.</p>
<p>Maßgeblich sind dabei die Bedingungen und Verhältnisse des bisherigen ehelichen Lebens. Vereinfacht gesagt: Der bedürftige Partner hat Anspruch auf die Hälfte des Gesamtein-kommens, das während der Eheleute bis zur Trennung maßgebend war. Berufsbedingte Aufwendungen, eheliche Schulden und ehegemeinsame Verbindlichkeiten sind anzurech-nen.</p>
<p>Wenn der Berechtigte oder Verpflichtete im eigenen oder gemeinsamen Haus wohnen bleibt und dabei Miete spart, wird dies ebenfalls berücksichtigt und erhöht entweder die Leistungs-fähigkeit oder vermindert die Bedürftigkeit.</p>
<p>Der Unterhaltsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über sämtliche Ein-kommenspositionen, sei es beispielsweise aus dem Arbeitsverhältnis, der Steuerrückerstat-tung oder der Vermietung.</p>
<p>Der bedürfte Ehegatte ist nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe während der Trennung noch eine Chance bekommen soll, der status quo soll deshalb nicht verändert werden.</p>
<p>BGH NJW 1989, 2809; 901, 1049</p>
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