Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XXV: Ganz genau hinsehen

Im Normalfall haben Eheleute während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder ein gemeinsames Darlehen. Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten zuerst genau darauf geschaut wird, welchem Partner welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten ihm zuzurechnen sind.

Bei dieser Vermögensauseinadersetzung werden beispielsweise die hälftigen Grundstückswerte jedem Ehegatten in das Endvermögen eingestellt, wenn sie hälftige Eigentümer sind. Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, erhält jeder das hälftige Guthaben. Haben beide das Darlehen für das Wohnhaus unterzeichnet, wird jeweils der hälftige Darlehensbetrag in Ansatz gebracht. Hat der andere Ehegatte aber nur eine Vollmacht für das Konto, wird das Guthaben lediglich demjenigen gutgeschrieben, auf dessen Namen es lautet.

Bei Lebensversicherungen ist in aller Regel nur einer der Ehegatten Vertragspartner, der andere Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten im Endvermögen zu berücksichtigen, der Versicherungsnehmer ist.

Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens ver-pflichtet (1). Im Falle der Scheidung entsteht diese Auskunftsverpflichtung mit der Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrages (2). Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte umfassen. Der zur Auskunft Verpflichtete muss nicht den Wert der Vermögensgegenstände benennen, er ist aber verpflichtet, „wertbildende Faktoren“ mitzuteilen. Bei einem Pkw müs-sen beispielweise Modell, Baujahr und Kilometerleistung angegeben werden, bei einem Grundstück muss dieses nach Lage, Nutzung und Größe bezeichnet werden. Auch Verbind-lichkeiten müssen in der Auskunft enthalten sein. Ob die Ursache für die Verbindlichkeiten genannt werden muss, ist streitig, wird aber von den Gerichten teilweise bejaht.

(1) § 13769 BGB;
(2) § 1379 Abs. 2 BGB

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