Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt

Eine Trennung gilt nicht notwendigerweise gleich für immer. Wenn sich zwei Eheleute trennen, so muss dies nicht das Ende ihrer Ehe bedeuten. Oft erfolgt dies in der Absicht, Span-nungen abzubauen, aufgewühlte und verwirrte Gefühle zu beruhigen und Klarheit über eine vielleicht noch mögliche gemeinsame Zukunft zu erlangen. Sind sich die Eheleute über eine notwendige und zunächst vorläufige Trennung einig, gelingt es ihnen oft, finanzielle Fragen einvernehmlich zu regeln.

Handlungsbedarf entsteht jedoch, wenn die Trennung im Streit geschieht. Wovon soll insbe-sondere der die Kinder betreuende Partner oder der nicht arbeitende Ehegatte leben? Grundsätzlich kann der bedürftige Ehegatte vom leistungsfähigeren Ehepartner auch ohne besonderen Grund angemessenen Unterhalt für die Trennungszeit beanspruchen.

Maßgeblich sind dabei die Bedingungen und Verhältnisse des bisherigen ehelichen Lebens. Vereinfacht gesagt: Der bedürftige Partner hat Anspruch auf die Hälfte des Gesamtein-kommens, das während der Eheleute bis zur Trennung maßgebend war. Berufsbedingte Aufwendungen, eheliche Schulden und ehegemeinsame Verbindlichkeiten sind anzurech-nen.

Wenn der Berechtigte oder Verpflichtete im eigenen oder gemeinsamen Haus wohnen bleibt und dabei Miete spart, wird dies ebenfalls berücksichtigt und erhöht entweder die Leistungs-fähigkeit oder vermindert die Bedürftigkeit.

Der Unterhaltsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über sämtliche Ein-kommenspositionen, sei es beispielsweise aus dem Arbeitsverhältnis, der Steuerrückerstat-tung oder der Vermietung.

Der bedürfte Ehegatte ist nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe während der Trennung noch eine Chance bekommen soll, der status quo soll deshalb nicht verändert werden.

BGH NJW 1989, 2809; 901, 1049

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