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	<title>Beweislast Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Beweislast Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Beweislast , Darlegungslast, Vereinbarung, Einwilligung, Eigentumsverletzung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/beweislast-darlegungslast-vereinbarung-einwilligung-eigentumsverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2022 09:47:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinbarung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beweislast , Darlegungslast, Vereinbarung, Einwilligung, Eigentumsverletzung BGH &#8211; OLG Hamburg &#8211; LG Hamburg 13.5.2022 V ZR 7/21 &#160; Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner. &#160; BGB § 1004 Abs 1</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Beweislast , Darlegungslast, Vereinbarung, Einwilligung, Eigentumsverletzung</p>
<p>BGH &#8211; OLG Hamburg &#8211; LG Hamburg</p>
<p>13.5.2022</p>
<p>V ZR 7/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 1004 Abs 1</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/beweislast-darlegungslast-vereinbarung-einwilligung-eigentumsverletzung/">Beweislast , Darlegungslast, Vereinbarung, Einwilligung, Eigentumsverletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/darlegungs-und-beweislast-fuer-den-versicherungsfall-unfall-in-der-kaskoversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Sep 2021 09:04:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>KFZ-Versicherung (Versicherungsrecht) OLG Karlsruhe &#8211; LG Karlsruhe 6.4.2021 12 U 333/20 &#160; Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung &#160; In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall „Unfall“ erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der ... <a title="Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/darlegungs-und-beweislast-fuer-den-versicherungsfall-unfall-in-der-kaskoversicherung/" aria-label="Mehr Informationen über Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>KFZ-Versicherung (Versicherungsrecht) OLG Karlsruhe &#8211; LG Karlsruhe</p>
<p>6.4.2021</p>
<p>12 U 333/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall „Unfall“ erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 &#8211; 12 U 292/05, juris Rn. 12).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/beweislast-mangelnde-verursacherfeststellung-bei-einer-vom-arbeitgeber-behaupteten-schadensverursachung-durch-den-arbeitnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 14:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer +++ LAG Mecklenburg-Vorpommern &#8211; ArbG Schwerin 27.4.2016 3 Sa 115/15     Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete vorsätzliche Schadensverursachung durch einen Arbeitnehmer.   BGB § 280, § 249, § 823         ... <a title="Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/beweislast-mangelnde-verursacherfeststellung-bei-einer-vom-arbeitgeber-behaupteten-schadensverursachung-durch-den-arbeitnehmer/" aria-label="Mehr Informationen über Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++ Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">LAG Mecklenburg-Vorpommern &#8211; ArbG Schwerin</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">27.4.2016</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">3 Sa 115/15</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete vorsätzliche Schadensverursachung durch einen Arbeitnehmer.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGB § 280, § 249, § 823</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/beweislast-mangelnde-verursacherfeststellung-bei-einer-vom-arbeitgeber-behaupteten-schadensverursachung-durch-den-arbeitnehmer/">Beweislast &#8211; Mangelnde Verursacherfeststellung bei einer vom Arbeitgeber behaupteten Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baurecht III: Keine Zwangspartnerschaft</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-iii-keine-zwangspartnerschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Aug 2007 16:14:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[ersparte Aufwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel unzuverlässig]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsphase]]></category>
		<category><![CDATA[wichtiger Kündigungsgrund]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Familie ein Haus bauen will, erscheint am Anfang die Zukunft rosig. Das passende Grundstück ist gefunden, mit der Bank sind die Kreditverträge abgeschlossen. Die Planung beginnt, der Architekt macht einen guten Eindruck. Aber es gibt Fälle, wo mit der Zeit das Gefühl aufkommt, dass Bauherr und Architekt doch nicht zueinander passen. Wünsche werden ... <a title="Baurecht III: Keine Zwangspartnerschaft" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-iii-keine-zwangspartnerschaft/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht III: Keine Zwangspartnerschaft">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Familie ein Haus bauen will, erscheint am Anfang die Zukunft rosig. Das passende Grundstück ist gefunden, mit der Bank sind die Kreditverträge abgeschlossen. Die Planung beginnt, der Architekt macht einen guten Eindruck. Aber es gibt Fälle, wo mit der Zeit das Gefühl aufkommt, dass Bauherr und Architekt doch nicht zueinander passen. Wünsche werden missverstanden, Termine nicht eingehalten, der Bauherr hat sich die Bauüberwachung anders vorgestellt. Die Freude ist plötzlich getrübt, und der Bauherr glaubt, den falschen Architekten gewählt zu haben, so dass er sich von ihm trennen möchte. Deshalb schaut er in den Vertrag und findet die Klausel, dass er dem Architekten nur aus „wichtigem Grund“ kündigen dürfe. Er fragt sich: Liegt ein solcher Kündigungsgrund vor? Aber egal: Diese Klausel ist gar nicht zulässig (1).<br />
Klar ist deshalb noch lange nicht alles. Zwar kann der Bauherr jederzeit kündigen, aber es bleiben finanzielle Forderungen des Architekten, der sich natürlich schadlos halten möchte. Mindestens den entgangenen Gewinn will er sich ersetzen lassen. Natürlich muss er sich die jetzt ersparten Aufwendungen anrechnen lassen und auch anderweitige Einnahmen, die er durch die Annahme anderer Aufträge erzielen kann – denn er hat dafür jetzt ja wieder Zeit.<br />
So weit die Theorie, wobei dem Bauherrn in der Praxis das Beibringen entsprechender Nachweise, die ihn finanziell entlasten würden, natürlich schwer fällt. Außerdem muss der Bauherr gegebenenfalls Leistungen bezahlen, die er überhaupt noch nicht in Anspruch nahm und bei einem beabsichtigten neuen Vertrag mit einem anderen Architekten dann tatsächlich zwei Mal zahlen muss. So kann sich der Bauherr aus finanziellen Gründen gezwungen sehen, mit dem Architekten weiterarbeiten zu müssen, obwohl er das gar nicht möchte.<br />
Um eine solche Situation nicht eintreten zu lassen, sollten als erster Schritt beim Abschluss des Architektenvertrages noch nicht alle Leistungsphasen vereinbart werden. Ist dies nicht geschehen, kann der Bauherr „aus wichtigem Grunde“ kündigen – aber hierfür muss er den Nachweis erbringen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist, weil der Architekt beispielsweise unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt wesentliche Fragen falsch beantwortete oder von beauftragten Baufirmen seinerseits Provisionen erhält.<br />
Manchmal ist es aber auch umgekehrt. Der Architekt will nur gute Arbeit abliefern, und dennoch glaubt sich der Bauherr berechtigt, den Architekten unangemessen behandeln zu dürfen. Dann kann es auch für den Architekten günstig sein, wenn nicht alle Leistungsphasen vereinbart wurden. Denn wenn dieser auch grundsätzlich kein allgemeines Kündigungsrecht hat, kann doch auch er „aus wichtigem Grunde“ kündigen, beispielsweise wenn er nachhaltig vom Bauherrn aufgefordert wird, mit sachlich ungeeigneten Schwarzarbeitern zusammenzuarbeiten.</p>
<p>INFO<br />
(1) BGH, AZ: VII ZR 237/98</p>
<p>Der Autor Christian Jacobi ist<br />
Rechtsanwalt in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
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