Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung

KFZ-Versicherung (Versicherungsrecht) OLG Karlsruhe – LG Karlsruhe

6.4.2021

12 U 333/20

 

Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung

 

  1. In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall „Unfall“ erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 12).

 

  1. Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.