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	<title>Eigenverantwortung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Eigenverantwortung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-nicht-auf-kosten-anderer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2003 08:46:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso ... <a title="Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-nicht-auf-kosten-anderer/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso BAFÖG-Leistungen und Be-rufsausbildungsbeihilfen des Arbeitsamtes, wie auch ein Stipendium.</p>
<p>Das Waisengeld wird angerechnet; Pflegegeld wird nur dann angerechnet, wenn widerlegt werden kann, dass die Aufwendungen für den Körper- oder Gesundheitsschaden geringer sind als die bezogene Pflegeleistung. Dies muss der Unterhaltsverpflichtete beweisen.</p>
<p>Auf der anderen Seite steht der Bedarf; hier sind beispielsweise ausbildungsbedingte Auf-wendungen für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung, Lernmaterial und auswärtige Verpfle-gung anzurechnen (2).</p>
<p>Der Wehrsold eines Wehrpflichtigen deckt den gewöhnlichen Bedarf. Besteht darüber hinaus besonderer Bedarf für beispielsweise Unterrichtung in einem Hobby (Musik) oder sportliche Betätigung, so ist dieser noch zu berücksichtigen.</p>
<p>Wein Volljähriger muss auch sein Vermögen aufbrauchen, bevor er Unterhalt fordern darf (3). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu allerdings entschieden, dass beispielsweise ein Sparvermögen von rund EUR 8.000,00 (DM 17.000,00) nicht angegriffen werden muss, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater gut verdient (4).</p>
<p>Sobald allerdings ein volljähriges oder verheiratetes Kind seine &#8222;angemessene&#8220; Berufsaus-bildung absolviert oder ohne zwingenden Grund abgebrochen hat, muss es für seinen Un-terhalt selbst sorgen. Das Gesetz kennt jetzt kein Erbarmen mehr. Nur Krankheit, Behinde-rung, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit können noch bedürftig machen. Das Kind muss dann nicht nur sein Vermögen verzehren, bevor es Unterhalt verlangt, sondern auch nach Kräften Arbeit suchen. Wenn seine Bemühungen erfolglos waren, muss es dies in einem Unterhaltsprozess darlegen und beweisen.</p>
<p>In diesem Falle muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden, auch eine berufsfremde, selbst eine niedrige, sozial wenig angesehene Arbeit. Nicht der Mangel an Geld macht be-dürftig, erst das Fehlen jeder zumutbaren Erwerbsmöglichkeit, denn das erzielbare Einkom-men steht unterhaltsrechtlich dem tatsächlich erzielten Einkommen gleich.</p>
<p>So wird beispielsweise ein Unterhaltsanspruch nicht dadurch begründet, dass eine erwach-sene Tochter ihr kleines Kind betreut. Dies sieht der Kindesunterhaltsanspruch nicht vor. Die Tochter muss sich in diesem Fall bemühen, eine Tagesstätte oder dergleichen für ihr Kind zu finden, um für sich selbst wenigstens einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können. Bricht eine erwachsene Tochter nach der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung ab, so kann ihr Unterhaltsanspruch erlöschen (5).</p>
<p>(1) § 1602 Abs. 2 BGB<br />
(2) BGH NJW 81, 2462, BGH NJW 88, 2371<br />
(3) BGH NJW 98, 978<br />
(4) OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 47<br />
(5) OLG Hamm, FamRZ 96, 1493.</p>
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		<title>Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2003 08:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenverantwortung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und ... <a title="Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.</p>
<p>Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und soweit er seinen Bedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (2) bemisst, nicht selbst decken kann. Die gesetzlichen Regelungen umfassen bestimmte besondere Gründe und sind nicht immer leicht zu überblicken. Es gilt: Wer Unterhalt begehrt, muss den An-spruch darauf unter Hinweis auf die vorliegenden Umstände beweisen.</p>
<p>Eine eigene Erwerbstätigkeit kann von einem Unterhaltsbegehrenden nur dann nicht erwar-tet werden, wenn ihn ganz bestimmte Gründe daran hindern. Hier können vor allem Kindes-betreuung, das Alter des Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw. unzureichendes Einkommen oder eine Ausbildung berücksichtigt werden, auch &#8222;Billig-keits&#8220;-Gründe können eine Rolle spielen.</p>
<p>Die Erziehung oder Pflege, der Unterschied ist wichtig, eines gemeinsamen Kindes spielt eine bedeutende Rolle. Sie kann daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass Unterhalt verlangt werden kann. Der Begriff &#8222;Erziehung&#8220; bezieht sich dabei auf ein Kind nur, solange es minderjährig ist. Ein volljähriges Kind, das krank oder behindert ist, wird &#8222;ge-pflegt&#8220;. Dabei steht die Kindesbetreuung einer eigenen Erwerbstätigkeit nur solange im We-ge, wie sie erforderlich und so umfangreich ist, dass daneben keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der Ehegatte darf jedoch seine Kinder selbst betreuen und muss sich nicht auf die mögliche Hilfe anderer verweisen lassen, nur damit er seinen Unterhalt selbst verdienen kann. Dies wäre schon mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.(3).</p>
<p>Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind im Alter bis zu etwa acht Jahren vol-ler und ständiger Betreuung bedarf, die eine Erwerbstätigkeit in der Regel ausschließt. Wer ein Kind zwischen acht und 16 Jahren betreut, kann eine Teilzeitarbeit ausüben – sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Bei mehreren Kindern sind die Umstände des Einzel-falles genau zu berücksichtigen. Letztendlich entscheidet der Betreuungsbedarf des jüngsten oder &#8222;schwierigsten&#8220; Kindes.</p>
<p>Sobald der Anspruch wegen Kindesbetreuung nicht mehr besteht, also wenn auch das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist, wird der betreuende Elternteil darauf verwiesen, sei-nen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Fortsetzung des Un-terhaltsanspruches kann aber dann in Frage kommen, wenn sich wegen des Zeitablaufs ein neuer Anspruch wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen an-schließt.</p>
<p>(1) § 1569 BGB,<br />
(2) § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />
(3) BVerfG NJW 96, 915</p>
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