Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor

Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der „wirtschaftlichen Eigenverantwortung“ jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und soweit er seinen Bedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (2) bemisst, nicht selbst decken kann. Die gesetzlichen Regelungen umfassen bestimmte besondere Gründe und sind nicht immer leicht zu überblicken. Es gilt: Wer Unterhalt begehrt, muss den An-spruch darauf unter Hinweis auf die vorliegenden Umstände beweisen.

Eine eigene Erwerbstätigkeit kann von einem Unterhaltsbegehrenden nur dann nicht erwar-tet werden, wenn ihn ganz bestimmte Gründe daran hindern. Hier können vor allem Kindes-betreuung, das Alter des Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw. unzureichendes Einkommen oder eine Ausbildung berücksichtigt werden, auch „Billig-keits“-Gründe können eine Rolle spielen.

Die Erziehung oder Pflege, der Unterschied ist wichtig, eines gemeinsamen Kindes spielt eine bedeutende Rolle. Sie kann daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass Unterhalt verlangt werden kann. Der Begriff „Erziehung“ bezieht sich dabei auf ein Kind nur, solange es minderjährig ist. Ein volljähriges Kind, das krank oder behindert ist, wird „ge-pflegt“. Dabei steht die Kindesbetreuung einer eigenen Erwerbstätigkeit nur solange im We-ge, wie sie erforderlich und so umfangreich ist, dass daneben keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der Ehegatte darf jedoch seine Kinder selbst betreuen und muss sich nicht auf die mögliche Hilfe anderer verweisen lassen, nur damit er seinen Unterhalt selbst verdienen kann. Dies wäre schon mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.(3).

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind im Alter bis zu etwa acht Jahren vol-ler und ständiger Betreuung bedarf, die eine Erwerbstätigkeit in der Regel ausschließt. Wer ein Kind zwischen acht und 16 Jahren betreut, kann eine Teilzeitarbeit ausüben – sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Bei mehreren Kindern sind die Umstände des Einzel-falles genau zu berücksichtigen. Letztendlich entscheidet der Betreuungsbedarf des jüngsten oder „schwierigsten“ Kindes.

Sobald der Anspruch wegen Kindesbetreuung nicht mehr besteht, also wenn auch das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist, wird der betreuende Elternteil darauf verwiesen, sei-nen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Fortsetzung des Un-terhaltsanspruches kann aber dann in Frage kommen, wenn sich wegen des Zeitablaufs ein neuer Anspruch wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen an-schließt.

(1) § 1569 BGB,
(2) § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
(3) BVerfG NJW 96, 915

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