Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer

Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso BAFÖG-Leistungen und Be-rufsausbildungsbeihilfen des Arbeitsamtes, wie auch ein Stipendium.

Das Waisengeld wird angerechnet; Pflegegeld wird nur dann angerechnet, wenn widerlegt werden kann, dass die Aufwendungen für den Körper- oder Gesundheitsschaden geringer sind als die bezogene Pflegeleistung. Dies muss der Unterhaltsverpflichtete beweisen.

Auf der anderen Seite steht der Bedarf; hier sind beispielsweise ausbildungsbedingte Auf-wendungen für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung, Lernmaterial und auswärtige Verpfle-gung anzurechnen (2).

Der Wehrsold eines Wehrpflichtigen deckt den gewöhnlichen Bedarf. Besteht darüber hinaus besonderer Bedarf für beispielsweise Unterrichtung in einem Hobby (Musik) oder sportliche Betätigung, so ist dieser noch zu berücksichtigen.

Wein Volljähriger muss auch sein Vermögen aufbrauchen, bevor er Unterhalt fordern darf (3). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu allerdings entschieden, dass beispielsweise ein Sparvermögen von rund EUR 8.000,00 (DM 17.000,00) nicht angegriffen werden muss, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater gut verdient (4).

Sobald allerdings ein volljähriges oder verheiratetes Kind seine „angemessene“ Berufsaus-bildung absolviert oder ohne zwingenden Grund abgebrochen hat, muss es für seinen Un-terhalt selbst sorgen. Das Gesetz kennt jetzt kein Erbarmen mehr. Nur Krankheit, Behinde-rung, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit können noch bedürftig machen. Das Kind muss dann nicht nur sein Vermögen verzehren, bevor es Unterhalt verlangt, sondern auch nach Kräften Arbeit suchen. Wenn seine Bemühungen erfolglos waren, muss es dies in einem Unterhaltsprozess darlegen und beweisen.

In diesem Falle muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden, auch eine berufsfremde, selbst eine niedrige, sozial wenig angesehene Arbeit. Nicht der Mangel an Geld macht be-dürftig, erst das Fehlen jeder zumutbaren Erwerbsmöglichkeit, denn das erzielbare Einkom-men steht unterhaltsrechtlich dem tatsächlich erzielten Einkommen gleich.

So wird beispielsweise ein Unterhaltsanspruch nicht dadurch begründet, dass eine erwach-sene Tochter ihr kleines Kind betreut. Dies sieht der Kindesunterhaltsanspruch nicht vor. Die Tochter muss sich in diesem Fall bemühen, eine Tagesstätte oder dergleichen für ihr Kind zu finden, um für sich selbst wenigstens einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können. Bricht eine erwachsene Tochter nach der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung ab, so kann ihr Unterhaltsanspruch erlöschen (5).

(1) § 1602 Abs. 2 BGB
(2) BGH NJW 81, 2462, BGH NJW 88, 2371
(3) BGH NJW 98, 978
(4) OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 47
(5) OLG Hamm, FamRZ 96, 1493.

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