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	<title>Elternunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Elternunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jan 2007 18:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
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		<category><![CDATA[Familieneinkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen. Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine ... <a title="Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-strenge-massstaebe/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen.</p>
<p>Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine Tochter auf Zahlung ungedeckter Heimkosten für ihre 91-jährige, inzwischen verstorbene Mutter in Anspruch nehmen. Die Tochter war verheiratet, ganztags berufstätig und verdiente damals bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V umgerechnet netto rund 950 Euro im Monat. Ihr Ehemann verdiente bei der Lohnsteuerklasse III rund 2000 Euro. Beide lebten in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und hatten gegenüber eigenen Kindern keine Unterhaltsverpflichtungen.<br />
Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens monatlich 287 Euro für den Unterhalt ihrer Mutter aufbringen könne und klagte dies ein.<br />
Das Amtsgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr in geringem Umfang statt, weil das Sozialamt die Steuerklasse V nicht akzeptieren müsse. Der schließlich eingeschaltete Bundesgerichtshof gab den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück, weil die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen umfassend geprüft werden müsse.<br />
Dabei kann im Falle der Steuerklassenwahl von Ehegatten eine für den Unterhaltspflichtigen günstigere Steuerklasse angenommen werden. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit gibt es zwar einen „angemessenen Selbstbehalt“, der zurzeit 1400 Euro beträgt. Aber der Unterhaltspflichtige kann nicht unbedingt darauf vertrauen, nur mit dem darüberliegenden Teil seines Einkommens herangezogen zu werden. Der Selbstbehalt kann bereits dadurch ausreichend berücksichtigt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Dabei muss er innerhalb seiner Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zum Unterhalt beitragen, in diesem Fall also zu rund 30 Prozent.<br />
Das OLG kam dann unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Tochter genügend Geld zur Verfügung habe, welches nicht für den Familienunterhalt benötigt werde. Dieses könne für den Unterhalt des Elternteils aufgewendet werden. Allerdings können von dem Betrag zusätzliche Ausgaben abgezogen werden, die das Kind für die unterhaltsberechtigten Eltern zum Beispiel für Wäsche, Radiogebühren, Geschenke für Heimbewohner, Freunde und Verwandte oder Aufmerksamkeiten für das Pflegepersonal tätigt, die auch zum Sonderbedarf der Eltern gehören können.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesgerichtshof Urteil vom 14.01.2004, XII ZR 69/01;<br />
OLG Hamm, 3 UF 263/00</p>
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		<title>Familienrecht XVII: BGH bremst Sozialamt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-bgh-bremst-sozialamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jan 2007 18:46:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Elternunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit steigender Lebenserwartung stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Pflege alter Menschen immer dringender. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem beispielhaften Fall die Ansprüche des Sozialamtes gegen den Sohn einer Pflegebedürftigen aber in ihrer Höhe deutlich zurück. Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern, Großeltern usw. sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. ... <a title="Familienrecht XVII: BGH bremst Sozialamt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-bgh-bremst-sozialamt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: BGH bremst Sozialamt">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit steigender Lebenserwartung stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Pflege alter Menschen immer dringender. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem beispielhaften Fall die Ansprüche des Sozialamtes gegen den Sohn einer Pflegebedürftigen aber in ihrer Höhe deutlich zurück.<br />
Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern, Großeltern usw. sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. So kann eine pflegebedürftige Mutter, die die Pflegeheim-Kosten nicht vollständig aus der Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung bestreiten kann, also ihre erwachsenen Kinder auf Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen.<br />
Wenn die Mutter mit Rücksicht auf die familiären Bindungen dies nicht tut, sich stattdessen an das Sozialamt wendet und dieses sogar zahlt, sind die Kinder aber noch nicht aus dem Schneider. Denn das Sozialamt kann sich grundsätzlich bei ihnen schadlos halten.<br />
Das Gesetz legt die Höhe des geschuldeten Unterhalts nicht fest, verwendet abstrakte Begriffe wie Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. In der Praxis werden die Beträge inzwischen beispielsweise den Süddeutschen Leitlinien oder der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Dabei liegt der so genannte Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes in seinem Verhältnis zu den Eltern bei 1400 Euro.<br />
Wenn das Sozialamt nun meint, dass das Kind über einzusetzendes Vermögen verfügt, kann es aus dem auf das Amt übergegangenen Recht Ansprüche geltend machen. In einem beispielhaften Fall war es der Meinung, dass ein Sohn sein angespartes Vermögen von rund 113000 Euro für den Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter einsetzen müsse. Der ledige und kinderlose Sohn wollte aber damit eine angemessene Eigentumswohnung erwerben und für die weiten Fahrten zu seinem Arbeitsplatz sein zehn Jahre altes Fahrzeug ersetzen.<br />
Zunächst gab das Amtsgericht dem Sozialamt Recht. Aber das Oberlandesgericht München vertrat die Auffassung, dass dieses Vermögen nicht eingesetzt werden müsse, und die daraufhin eingelegte Revision des Sozialamtes wurde zurückgewiesen.<br />
Der BGH vertritt zwar die Auffassung, dass ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zum Verwandten-Unterhalt einsetzen muss, § 1603 Abs. 1 BGB. Aber eingeschränkt wird dies dadurch, dass auch sonstige Verpflichtungen zu berücksichtigen sind und der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werden muss. Angespartes Vermögen muss deshalb nicht verwertet werden, wenn dies den Unterhaltspflichtigen von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil bedeutete. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht verlangt werden.<br />
Der BGH entschied, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Dabei steht die Art der Vermögensanlage für die Altersvorsorge jedem frei.<br />
So können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersversorgung aufgewendet werden. Und es sei nur konsequent, auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie es damit im Laufe eines Erwerbslebens hätte angespart werden können. Diesen Betrag hat der BGH im genannten Fall mit 100000 Euro bemessen.</p>
<p>INFO:<br />
BGH v. 30. 8. 2006, AZ: XII ZR 98/04</p>
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		<title>Familienrecht XXXVII: Finanzielle Belastung für Ehe</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxvii-finanzielle-belastung-fuer-ehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Nov 2004 10:56:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
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		<category><![CDATA[Lebensverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxvii-finanzielle-belastung-fuer-ehe/">Familienrecht XXXVII: Finanzielle Belastung für Ehe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37.jpg" rel="attachment wp-att-499"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-499" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXVII" width="653" height="652" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37.jpg 653w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-600x600.jpg 600w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-200x200.jpg 200w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-150x150.jpg 150w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-300x300.jpg 300w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-400x400.jpg 400w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-500x500.jpg 500w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-401x400.jpg 401w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-37-501x500.jpg 501w" sizes="(max-width: 653px) 100vw, 653px" /></a></p>
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		<title>Familienrecht XXXI: Unterhalt auch umgekehrt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxi-unterhalt-auch-umgekehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Dec 2003 10:50:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
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