Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe

Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen.

Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine Tochter auf Zahlung ungedeckter Heimkosten für ihre 91-jährige, inzwischen verstorbene Mutter in Anspruch nehmen. Die Tochter war verheiratet, ganztags berufstätig und verdiente damals bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V umgerechnet netto rund 950 Euro im Monat. Ihr Ehemann verdiente bei der Lohnsteuerklasse III rund 2000 Euro. Beide lebten in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und hatten gegenüber eigenen Kindern keine Unterhaltsverpflichtungen.
Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens monatlich 287 Euro für den Unterhalt ihrer Mutter aufbringen könne und klagte dies ein.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr in geringem Umfang statt, weil das Sozialamt die Steuerklasse V nicht akzeptieren müsse. Der schließlich eingeschaltete Bundesgerichtshof gab den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück, weil die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen umfassend geprüft werden müsse.
Dabei kann im Falle der Steuerklassenwahl von Ehegatten eine für den Unterhaltspflichtigen günstigere Steuerklasse angenommen werden. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit gibt es zwar einen „angemessenen Selbstbehalt“, der zurzeit 1400 Euro beträgt. Aber der Unterhaltspflichtige kann nicht unbedingt darauf vertrauen, nur mit dem darüberliegenden Teil seines Einkommens herangezogen zu werden. Der Selbstbehalt kann bereits dadurch ausreichend berücksichtigt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Dabei muss er innerhalb seiner Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zum Unterhalt beitragen, in diesem Fall also zu rund 30 Prozent.
Das OLG kam dann unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Tochter genügend Geld zur Verfügung habe, welches nicht für den Familienunterhalt benötigt werde. Dieses könne für den Unterhalt des Elternteils aufgewendet werden. Allerdings können von dem Betrag zusätzliche Ausgaben abgezogen werden, die das Kind für die unterhaltsberechtigten Eltern zum Beispiel für Wäsche, Radiogebühren, Geschenke für Heimbewohner, Freunde und Verwandte oder Aufmerksamkeiten für das Pflegepersonal tätigt, die auch zum Sonderbedarf der Eltern gehören können.

INFO:
Bundesgerichtshof Urteil vom 14.01.2004, XII ZR 69/01;
OLG Hamm, 3 UF 263/00