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	<title>fiktives Einkommen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>fiktives Einkommen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht VI: Neue Familie ist genug</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-neue-familie-ist-genug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Aug 2006 17:31:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Hausmann]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsvorschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob und wie sich die Übernahme neuer Verpflichtungen in einer neuen Partnerschaft auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen auswirkt. Die Rechtssprechungs-Praxis kämpft – zu Recht – mit allen Mitteln darum, den Kindesunterhalt weitestgehend direkt durch Zahlung der unterhaltspflichtigen ... <a title="Familienrecht VI: Neue Familie ist genug" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-neue-familie-ist-genug/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VI: Neue Familie ist genug">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob und wie sich die Übernahme neuer Verpflichtungen in einer neuen Partnerschaft auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen auswirkt.</p>
<p>Die Rechtssprechungs-Praxis kämpft – zu Recht – mit allen Mitteln darum, den Kindesunterhalt weitestgehend direkt durch Zahlung der unterhaltspflichtigen Eltern sicherzustellen und dafür keine staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.<br />
Dennoch sind die Fälle ungezählt, in denen der Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, weil das eigene Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern nicht ausreicht oder gerade ihren eigenen Unterhaltsbedarf deckt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (1), dass das Erziehungsgeld, das der Unterhaltspflichtige bezieht, auch bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt werden muss. Denn er könnte selbst wieder sozialhilfebedürftig werden, wenn er wegen des Erziehungsgeldes wieder für „leistungsfähiger“ hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung gehalten würde.<br />
Ein Fall illustriert solche Zusammenhänge: Das Jugendamt verlangte von einer unterhaltspflichtigen Mutter Unterhalt für zwei minderjährige Kinder, die aber bei ihrem Vater lebten. Nach der Trennung erhielt die Mutter zunächst Arbeitslosengeld. Sie heiratete dann erneut und widmete sich seit der Geburt eines weiteren Kindes ganz der Kindererziehung und der Haushaltsführung in der neuen Ehe. Der zweite Ehemann erzielt Einkommen, ist aber auch einem anderen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet.<br />
Jetzt ging es für die Mutter darum, ob sie aufgrund der neuen Situation, in der sie nicht arbeitet und kein Einkommen erzielt, deshalb nicht mehr zum Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und in diesem Fall die Unterhaltsverpflichtung der Mutter mangels Leistungsfähigkeit verneint. Ab ihrer Wiederheirat sei der Kindesmutter aufgrund der neuen Rollenverteilung – sie führt den Haushalt, der Ehemann erzielt die Einkünfte – kein fiktives Einkommen mehr anzurechnen.<br />
In dieser Situation sei der Unterhaltspflichtigen eine Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar, auch im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern.<br />
Andererseits müssen die Kinder aus erster Ehe eine Änderung der Rollenverteilung (Wechsel von der Erwerbstätigkeit in die Hausfrauen- bzw. Hausmann-Tätigkeit) nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen zusammen mit seiner neuen Familie an dieser Aufgabenverteilung deutlich das Interesse der Kinder an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung überwiegt.</p>
<p>INFO:<br />
(1) 12 ZR 31/04 vom 12. 4. 2006.</p>
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		<title>Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 May 2003 08:41:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt. So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des ... <a title="Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/">Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt.</p>
<p>So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die den Anspruch des Be-rechtigten mindert oder ausschließt. Führt die Unterhaltsverpflichtung dazu, dass der Unter-halt des Schuldners gefährdet wird, so verwandelt sich der Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt in einen Billligkeitsanspruch (2). In diesem Fall wird der Anspruch auf den vollen Unterhalt eingeschränkt, damit nicht beide Ehegatten, Verpflichteter und Berechtigter, Sozi-alhilfe beantragen müssen.</p>
<p>Ein Schuldner gilt aber nicht schon dann als leistungsunfähig, wenn er eben kein Geld hat, sondern erst dann, wenn er sich die nötigen Mittel auch nicht mit zumutbarer Anstrengung besorgen kann. Denn Unterhaltspflicht heißt auch Erwerbspflicht. Dem tatsächlich erzielten Einkommen steht das erzielbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleich. So muss etwa ein Selbstständiger, dessen Unternehmen sich nicht rentiert, früher oder später eine abhängige Arbeit (Anstellung) suchen.</p>
<p>Gibt der Unterhaltsschuldner mutwillig eine besser dotierte Tätigkeit auf, so wird ihm das bislang erzielte Einkommen fiktiv zugerechnet (3).</p>
<p>Die Erwerbspflicht setzt allerdings erst dann mit allen Konsequenzen ein, wenn die Ehe be-reits endgültig gescheitert und die Scheidung nicht mehr zu verhindern ist. Was dem Unter-haltsberechtigten recht ist, muss dem Unterhaltspflichtigen billig sein; während der ersten Trennungszeit kann er alles beim Alten lassen. Wenn hier die vorhandenen Mittel nicht aus-reichen, den vollen Bedarf beider Ehegatten zu decken, müssen sich beide nach der Decke strecken.</p>
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