Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken

Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt.

So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die den Anspruch des Be-rechtigten mindert oder ausschließt. Führt die Unterhaltsverpflichtung dazu, dass der Unter-halt des Schuldners gefährdet wird, so verwandelt sich der Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt in einen Billligkeitsanspruch (2). In diesem Fall wird der Anspruch auf den vollen Unterhalt eingeschränkt, damit nicht beide Ehegatten, Verpflichteter und Berechtigter, Sozi-alhilfe beantragen müssen.

Ein Schuldner gilt aber nicht schon dann als leistungsunfähig, wenn er eben kein Geld hat, sondern erst dann, wenn er sich die nötigen Mittel auch nicht mit zumutbarer Anstrengung besorgen kann. Denn Unterhaltspflicht heißt auch Erwerbspflicht. Dem tatsächlich erzielten Einkommen steht das erzielbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleich. So muss etwa ein Selbstständiger, dessen Unternehmen sich nicht rentiert, früher oder später eine abhängige Arbeit (Anstellung) suchen.

Gibt der Unterhaltsschuldner mutwillig eine besser dotierte Tätigkeit auf, so wird ihm das bislang erzielte Einkommen fiktiv zugerechnet (3).

Die Erwerbspflicht setzt allerdings erst dann mit allen Konsequenzen ein, wenn die Ehe be-reits endgültig gescheitert und die Scheidung nicht mehr zu verhindern ist. Was dem Unter-haltsberechtigten recht ist, muss dem Unterhaltspflichtigen billig sein; während der ersten Trennungszeit kann er alles beim Alten lassen. Wenn hier die vorhandenen Mittel nicht aus-reichen, den vollen Bedarf beider Ehegatten zu decken, müssen sich beide nach der Decke strecken.

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