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	<title>Gerichtsvollzieher Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Gerichtsvollzieher Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 13:06:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsvollzieher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; +++ Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher +++ OLG Frankfurt &#8211; LG Frankfurt 4.4.1996 1 U 278/94   Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher wegen der Zustellung eines Vollstreckungstitels an einen unbeteiligten Dritten   1. Wenn der Gerichtsvollzieher einen unbeteiligten Dritten als Rechtsnachfolger ein auf eine andere Person lautenden Vollstreckungstitel per Post zustellen läßt, liegt eine zum Schadenersatz ... <a title="Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/amtshaftungsanspruch-gegen-den-gerichtsvollzieher/" aria-label="Mehr Informationen über Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++ Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher +++</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">OLG Frankfurt &#8211; LG Frankfurt</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">4.4.1996</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1 U 278/94</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher wegen der Zustellung eines Vollstreckungstitels an einen unbeteiligten Dritten</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1. Wenn der Gerichtsvollzieher einen unbeteiligten Dritten als Rechtsnachfolger ein auf eine andere Person lautenden Vollstreckungstitel per Post zustellen läßt, liegt eine zum Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vor.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">2. Als Schaden sind (auch) die Rechtsanwaltskosten ersatzfähig, die dem Dritten durch die Einschaltung eines Anwalts zwecks Abwehr der unberechtigten Inanspruchnahme entstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Dritten um eine nicht mit den Gegebenheiten</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">des Vollstreckungsrechts vertraute Person handelt, der somit nicht zugemutet werden kann, auf anwaltliche Hilfe zu verzichten.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGB § 254 Abs 1, § 839 BGB</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">GG Art 34</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BRAGebO § 11, § 31 Abs 1 Nr 1 BRAGebO</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht IV: Wenn der Kuckuck ruft</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-wenn-der-kuckuck-ruft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2002 20:20:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsvollzieher]]></category>
		<category><![CDATA[persönlicher Gebrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn ein Schuldner verheiratet ist und ein Gläubiger möchte pfänden, stellt sich die Frage, inwieweit er sich an die Gegenstände aus dem gemeinsamen Besitz der Eheleute halten kann. Häufig befindet sich ja ihr wesentliches Hab und Gut bei ihnen zu Hause. Zunächst einmal darf der Gläubiger nur das Vermögen seines Schuldners pfänden, das auch diesem ... <a title="Familienrecht IV: Wenn der Kuckuck ruft" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-wenn-der-kuckuck-ruft/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht IV: Wenn der Kuckuck ruft">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein Schuldner verheiratet ist und ein Gläubiger möchte pfänden, stellt sich die Frage, inwieweit er sich an die Gegenstände aus dem gemeinsamen Besitz der Eheleute halten kann. Häufig befindet sich ja ihr wesentliches Hab und Gut bei ihnen zu Hause.</p>
<p>Zunächst einmal darf der Gläubiger nur das Vermögen seines Schuldners pfänden, das auch diesem tatsächlich gehört. Wer den Besitz des anderen Gatten pfändet, verletzt dessen Ei-gentum und ist ggf. zu Schadensersatz verpflichtet.</p>
<p>Nun würde sich der Gerichtsvollzieher in der Wohnung eines verheirateten Gläubigers aber stets der Behauptung ausgesetzt sehen, die wertvollen pfändbaren Gegenstände würden dem anderen Ehegatten gehören, gegen den die Vollstreckung nicht läuft. Woher auch soll ein Gläubiger wissen, welche Sachen dem Schuldner und welche seinem Partner gehören? Die Pfändung wäre auf dieser Basis kaum möglich.</p>
<p>Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen Schutz für die Gläubiger eingebaut und die „Eigen-tumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers“ festgelegt. Dieses juristische Konstrukt sagt, dass unter anderem von allen beweglichen Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, anzunehmen ist, dass sie dem Schuldner gehören.</p>
<p>Wenn allerdings der andere Ehegatte beweisen kann, dass er die Pfandsache irgendwann einmal (zu Eigentum) erworben hat, müsste wiederum der Gläubiger nachweisen, dass das nicht stimmt (1).</p>
<p>Eine Eigentumsvermutung gilt zudem nicht, wenn der Gatte des Schuldners nachweisen kann, dass er die Pfandsache schon vor der Ehe besessen hat. Genauso gilt sie nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder die Sachen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Um Missbrauch zu vermeiden, muss er dies aber beweisen (2).</p>
<p>(1) BGG NJW 92, 1162; (2) BGH NJW 2000, 1220</p>
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