Familienrecht IV: Wenn der Kuckuck ruft

Wenn ein Schuldner verheiratet ist und ein Gläubiger möchte pfänden, stellt sich die Frage, inwieweit er sich an die Gegenstände aus dem gemeinsamen Besitz der Eheleute halten kann. Häufig befindet sich ja ihr wesentliches Hab und Gut bei ihnen zu Hause.

Zunächst einmal darf der Gläubiger nur das Vermögen seines Schuldners pfänden, das auch diesem tatsächlich gehört. Wer den Besitz des anderen Gatten pfändet, verletzt dessen Ei-gentum und ist ggf. zu Schadensersatz verpflichtet.

Nun würde sich der Gerichtsvollzieher in der Wohnung eines verheirateten Gläubigers aber stets der Behauptung ausgesetzt sehen, die wertvollen pfändbaren Gegenstände würden dem anderen Ehegatten gehören, gegen den die Vollstreckung nicht läuft. Woher auch soll ein Gläubiger wissen, welche Sachen dem Schuldner und welche seinem Partner gehören? Die Pfändung wäre auf dieser Basis kaum möglich.

Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen Schutz für die Gläubiger eingebaut und die „Eigen-tumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers“ festgelegt. Dieses juristische Konstrukt sagt, dass unter anderem von allen beweglichen Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, anzunehmen ist, dass sie dem Schuldner gehören.

Wenn allerdings der andere Ehegatte beweisen kann, dass er die Pfandsache irgendwann einmal (zu Eigentum) erworben hat, müsste wiederum der Gläubiger nachweisen, dass das nicht stimmt (1).

Eine Eigentumsvermutung gilt zudem nicht, wenn der Gatte des Schuldners nachweisen kann, dass er die Pfandsache schon vor der Ehe besessen hat. Genauso gilt sie nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder die Sachen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Um Missbrauch zu vermeiden, muss er dies aber beweisen (2).

(1) BGG NJW 92, 1162; (2) BGH NJW 2000, 1220