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	<title>Gewalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Gewalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XII: Gewalt ist keine Privatsache</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xii-gewalt-ist-keine-privatsache/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2003 20:25:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewaltschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Platzverweis]]></category>
		<category><![CDATA[Stalking]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewalt innerhalb der Familie ist weit verbreitet. Immer häufiger flüchten Frauen vor ihren Partnern ins Frauenhaus. Aber nicht nur Frauen werden Opfer von häuslicher Gewalt. Unter dem Motto „Der Täter geht, das Opfer bleibt“ schafft das seit Januar 2002 geltende Gewalt-schutzgesetz Abhilfe bei Gewaltanwendungen im familiären Bereich. Das Recht auf Schutz vor Anwendung jeglicher Gewalt ... <a title="Familienrecht XII: Gewalt ist keine Privatsache" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xii-gewalt-ist-keine-privatsache/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XII: Gewalt ist keine Privatsache">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gewalt innerhalb der Familie ist weit verbreitet. Immer häufiger flüchten Frauen vor ihren Partnern ins Frauenhaus. Aber nicht nur Frauen werden Opfer von häuslicher Gewalt. Unter dem Motto „Der Täter geht, das Opfer bleibt“ schafft das seit Januar 2002 geltende Gewalt-schutzgesetz Abhilfe bei Gewaltanwendungen im familiären Bereich.</p>
<p>Das Recht auf Schutz vor Anwendung jeglicher Gewalt durch andere Menschen gilt auch im Innenbereich der Familie. Es gibt keinen Freiraum für Gewaltanwendung, auch wenn eine gewisse Scheu der Behörden und Gerichte feststellbar ist, sich in diesen Bereich einzumi-schen. Diese Scheu ist aber nur berechtigt, wenn es um die Rücksicht auf das familiäre Nä-heverhältnis, besondere psychische Bindungen und die familiäre Struktur mit ihren positiven Aspekten geht. Sie ist fehl am Platz, wenn Leben und Integrität des Einzelnen auf dem Spiel stehen.</p>
<p>Das Gewaltschutzgesetz gibt die Möglichkeit, die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet alleine zu nutzen, und zwar per Eilanordnung. Dies ist wichtig, wenn auch im Haushalt le-bende Kinder betroffen sind. Bei Angst vor weiterer physischer oder auch psychischer Ge-waltanwendung können Gericht dem Täter oder der Täterin in Eilverfahren verbieten, sich der Wohnung, der Arbeitsstelle oder anderen Aufenthaltsorten des Opfers zu nähern. Auch so genanntes „Stalking“, also Telefonterror, dauernde Verfolgung, Belästigung durch ständi-ge Präsenz und ähnliches innerhalb und außerhalb von Partnerschaften, kann durch Maß-nahmen verhindert werden.</p>
<p>Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Gewaltopfer, die in einer dauerhaften häuslichen Ge-meinschaft leben, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrem Familienstand.</p>
<p>Das Neue an dem Gesetz ist, dass nicht das Opfer, sondern der Täter den gemeinsamen Haushalt verlassen muss und dass die Hürden für eine Wohnungszuweisung gesenkt wor-den sind. Insbesondere, wenn das Wohl ihm Haushalt lebender Kinder gefährdet ist, bietet sich dieser Weg an.</p>
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		<title>Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jan 2003 20:22:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Eltern versagen und das Kindeswohl gefährdet ist, muss der Staat schützend eingreifen. Nach dem BGB (1) ergreifen die zuständigen Familienrichter zu diesem Zweck die er-forderlichen Maßnahmen. Dabei gehen die Familienrichter regelmäßig zuerst einmal davon aus, dass die Eltern am besten wissen, was für das Kind gut ist. Die Nähe zu den Eltern bleibt auch ... <a title="Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/">Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eltern versagen und das Kindeswohl gefährdet ist, muss der Staat schützend eingreifen. Nach dem BGB (1) ergreifen die zuständigen Familienrichter zu diesem Zweck die er-forderlichen Maßnahmen.</p>
<p>Dabei gehen die Familienrichter regelmäßig zuerst einmal davon aus, dass die Eltern am besten wissen, was für das Kind gut ist. Die Nähe zu den Eltern bleibt auch und gerade dann sehr wichtig, wenn der Familienverband zerbrochen ist. Die Kinder sollen wenigstens noch den Überrest dessen bekommen, was an familiärer Nähe übrig geblieben ist.</p>
<p>Von dieser grundsätzlichen Einstellung müssen die Richter aber immer dann Abstand neh-men, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Je nach Ausmaß der Gefährdung gibt es un-terschiedliche Maßnahmen. Dabei ist die Trennung des Kindes von seinen Eltern und die Übertragung der Personensorge auf einen Dritten die letzte Maßnahme, wenn andere nicht erfolgsversprechend sind.<br />
Hier einige Beispiele mit den entsprechenden Maßnahmen: Ein Kleinkind alkoholabhängiger Eltern ist unterernährt und muss in einer Klinik deshalb behandelt werden: Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen (2).</p>
<p>Kinder leben verschmutzt und nur notdürftig begleitet mitten im Winter in einer ungeheizten Wohnung, werden mit Popcorn ernährt und sind bereits schwer verhaltensgestört: Entzie-hung der Personensorge (3).<br />
Ein 13-jähriges Kind wird von der Mutter, die jeden Kontakt mit dem Jugendamt hartnäckig ablehnt, maßlos gezüchtigt: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (4).</p>
<p>Ein 16-jähriges Mädchen wird vom Vater immer wieder geschlagen, mit Füßen getreten und mit einem Schraubenzieher verletzt; während seiner Heimunterbringung wird es massiv un-ter Druck gesetzt, damit es wieder in die Familie zurückkehre: Entziehung der ganzen Per-sonensorge (5).<br />
Wann nun eine konkrete Gefährdung des Kindeswohles vorliegt, ist aber immer eine Frage des Einzelfalles. Leicht zu beantworten ist diese, wenn das körperliche Wohl betroffen ist oder in Fällen wie den genannten Beispielen.</p>
<p>Das geistige und seelische Wohl ist sehr viel schwerer zu beurteilen. Einerseits ist der Scha-den weniger leicht feststellbar, und andererseits dürfen Familiengerichte die Wertvorstellung der Eltern nicht einfach durch eigene ersetzen, sondern müssen respektieren, dass Eltern ihre Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen erziehen dürfen (6).</p>
<p>(1) §§ 1666 ff. BGB; (2) BayObLG:FamRz 88, 748; (3) BayObLG FamRz 89, 422;<br />
(4) BayObLg FamRz 94, 975; (5) BayObLG FamRz 93, 229; (6) BverfG FamRZ 89, 145.</p>
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