Familienrecht XII: Gewalt ist keine Privatsache

Gewalt innerhalb der Familie ist weit verbreitet. Immer häufiger flüchten Frauen vor ihren Partnern ins Frauenhaus. Aber nicht nur Frauen werden Opfer von häuslicher Gewalt. Unter dem Motto „Der Täter geht, das Opfer bleibt“ schafft das seit Januar 2002 geltende Gewalt-schutzgesetz Abhilfe bei Gewaltanwendungen im familiären Bereich.

Das Recht auf Schutz vor Anwendung jeglicher Gewalt durch andere Menschen gilt auch im Innenbereich der Familie. Es gibt keinen Freiraum für Gewaltanwendung, auch wenn eine gewisse Scheu der Behörden und Gerichte feststellbar ist, sich in diesen Bereich einzumi-schen. Diese Scheu ist aber nur berechtigt, wenn es um die Rücksicht auf das familiäre Nä-heverhältnis, besondere psychische Bindungen und die familiäre Struktur mit ihren positiven Aspekten geht. Sie ist fehl am Platz, wenn Leben und Integrität des Einzelnen auf dem Spiel stehen.

Das Gewaltschutzgesetz gibt die Möglichkeit, die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet alleine zu nutzen, und zwar per Eilanordnung. Dies ist wichtig, wenn auch im Haushalt le-bende Kinder betroffen sind. Bei Angst vor weiterer physischer oder auch psychischer Ge-waltanwendung können Gericht dem Täter oder der Täterin in Eilverfahren verbieten, sich der Wohnung, der Arbeitsstelle oder anderen Aufenthaltsorten des Opfers zu nähern. Auch so genanntes „Stalking“, also Telefonterror, dauernde Verfolgung, Belästigung durch ständi-ge Präsenz und ähnliches innerhalb und außerhalb von Partnerschaften, kann durch Maß-nahmen verhindert werden.

Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Gewaltopfer, die in einer dauerhaften häuslichen Ge-meinschaft leben, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrem Familienstand.

Das Neue an dem Gesetz ist, dass nicht das Opfer, sondern der Täter den gemeinsamen Haushalt verlassen muss und dass die Hürden für eine Wohnungszuweisung gesenkt wor-den sind. Insbesondere, wenn das Wohl ihm Haushalt lebender Kinder gefährdet ist, bietet sich dieser Weg an.