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	<title>Hausmann Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Hausmann Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht VII: Nicht davonstehlen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-nicht-davonstehlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Aug 2006 17:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hausmann]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Rollenverteilung in einer Partnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Rollenwahl]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob man sich durch einen Wechsel vom Erwerbstätigen zum Hausmann, sogar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, seiner Unterhaltspflichten entledigen kann. In einem Fall der dem BGH zur Entscheidung vorlag, lebt ein zum Unterhalt für seine minderjährigen ... <a title="Familienrecht VII: Nicht davonstehlen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-nicht-davonstehlen/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VII: Nicht davonstehlen">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob man sich durch einen Wechsel vom Erwerbstätigen zum Hausmann, sogar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, seiner Unterhaltspflichten entledigen kann.</p>
<p>In einem Fall der dem BGH zur Entscheidung vorlag, lebt ein zum Unterhalt für seine minderjährigen Kinder und seine geschiedene Frau Verpflichteter inzwischen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dort betreut er das aus dieser Verbindung hervorgegangene Kind und führt den Haushalt; die Partnerin arbeitet. Der Mann beantragt jetzt, den Betreuungsunterhalt für seine geschiedene Ehefrau herabzusetzen.<br />
Es stellt sich die Frage, ob ein zum Unterhalt verpflichteter Ehepartner/Elternteil sich ohne Weiteres aus dem Berufsleben verabschieden und ausschließlich der Fürsorge für die neue Familie zuwenden kann. Müssen die Unterhaltsempfänger seinen Rollenwechsel vom Familienernährer zum Hausmann (oder auch umgekehrt zur Hausfrau) grundsätzlich hinnehmen?<br />
Wer vermutet, dass das nicht so leicht geht, dem gibt der BGH Recht, der diese Frage eindeutig zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten aus der früheren Beziehung beantwortet: Der Unterhaltsverpflichtete darf sich nicht ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Nur unter engen Voraussetzungen muss diese Änderung hingenommen werden.<br />
Unterhaltsrechtlich ist der Unterhaltsverpflichtete, der einen solchen Wechsel wahrnimmt, nur gegenüber den neuen Familienmitgliedern entlastet. Gegenüber den Kindern aus seiner ersten Ehe und – noch – gegenüber seinem kinderbetreuenden geschiedenen Ehegatten ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um auch zum Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können. Gegebenenfalls kann für die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes in der zweiten Ehe eine entgeltliche Betreuung in Anspruch genommen werden.<br />
In dem entschiedenen Fall (1) hält der Senat diese Rollenverteilung für nicht hinnehmbar. Denn sie müsse einen erheblichen Vorteil für die neue Familie ausmachen. Dafür reiche es aber unter keinen Umständen aus, wenn die neue Partnerin ein nur unwesentlich höheres Einkommen erzielt als der Unterhaltsverpflichtete vorher selbst.<br />
Weiterer wichtiger Grundsatz für dieses Urteil: Die Richtlinien für die Rollenverteilung gelten nicht nur für den Fall der Wiederverheiratung, sondern auch im Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.</p>
<p>INFO:<br />
(1) BGH XII ZR 308/98.</p>
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		<title>Familienrecht VI: Neue Familie ist genug</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-neue-familie-ist-genug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Aug 2006 17:31:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Hausmann]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsvorschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob und wie sich die Übernahme neuer Verpflichtungen in einer neuen Partnerschaft auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen auswirkt. Die Rechtssprechungs-Praxis kämpft – zu Recht – mit allen Mitteln darum, den Kindesunterhalt weitestgehend direkt durch Zahlung der unterhaltspflichtigen ... <a title="Familienrecht VI: Neue Familie ist genug" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-neue-familie-ist-genug/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VI: Neue Familie ist genug">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob und wie sich die Übernahme neuer Verpflichtungen in einer neuen Partnerschaft auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen auswirkt.</p>
<p>Die Rechtssprechungs-Praxis kämpft – zu Recht – mit allen Mitteln darum, den Kindesunterhalt weitestgehend direkt durch Zahlung der unterhaltspflichtigen Eltern sicherzustellen und dafür keine staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.<br />
Dennoch sind die Fälle ungezählt, in denen der Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, weil das eigene Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern nicht ausreicht oder gerade ihren eigenen Unterhaltsbedarf deckt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (1), dass das Erziehungsgeld, das der Unterhaltspflichtige bezieht, auch bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt werden muss. Denn er könnte selbst wieder sozialhilfebedürftig werden, wenn er wegen des Erziehungsgeldes wieder für „leistungsfähiger“ hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung gehalten würde.<br />
Ein Fall illustriert solche Zusammenhänge: Das Jugendamt verlangte von einer unterhaltspflichtigen Mutter Unterhalt für zwei minderjährige Kinder, die aber bei ihrem Vater lebten. Nach der Trennung erhielt die Mutter zunächst Arbeitslosengeld. Sie heiratete dann erneut und widmete sich seit der Geburt eines weiteren Kindes ganz der Kindererziehung und der Haushaltsführung in der neuen Ehe. Der zweite Ehemann erzielt Einkommen, ist aber auch einem anderen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet.<br />
Jetzt ging es für die Mutter darum, ob sie aufgrund der neuen Situation, in der sie nicht arbeitet und kein Einkommen erzielt, deshalb nicht mehr zum Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und in diesem Fall die Unterhaltsverpflichtung der Mutter mangels Leistungsfähigkeit verneint. Ab ihrer Wiederheirat sei der Kindesmutter aufgrund der neuen Rollenverteilung – sie führt den Haushalt, der Ehemann erzielt die Einkünfte – kein fiktives Einkommen mehr anzurechnen.<br />
In dieser Situation sei der Unterhaltspflichtigen eine Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar, auch im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern.<br />
Andererseits müssen die Kinder aus erster Ehe eine Änderung der Rollenverteilung (Wechsel von der Erwerbstätigkeit in die Hausfrauen- bzw. Hausmann-Tätigkeit) nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen zusammen mit seiner neuen Familie an dieser Aufgabenverteilung deutlich das Interesse der Kinder an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung überwiegt.</p>
<p>INFO:<br />
(1) 12 ZR 31/04 vom 12. 4. 2006.</p>
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