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	<title>HOAI Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>HOAI Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>HOAI, Honorarberechnung, Honorarvereinbarung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorarberechnung-honorarvereinbarung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2022 10:14:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarvereinbarung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HOAI, Honorarberechnung, Honorarvereinbarung &#8211; BGH &#8211; Kammergericht &#8211; LG Berlin 2.6.2022 VII ZR 229/19 &#160; § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. &#160; Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, ... <a title="HOAI, Honorarberechnung, Honorarvereinbarung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorarberechnung-honorarvereinbarung/" aria-label="Mehr Informationen über HOAI, Honorarberechnung, Honorarvereinbarung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HOAI, Honorarberechnung, Honorarvereinbarung &#8211; BGH &#8211; Kammergericht &#8211; LG Berlin</p>
<p>2.6.2022</p>
<p>VII ZR 229/19</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>§ 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 &#8211; C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 &#8211; Thelen Technopark Berlin).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 &#8211; C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 &#8211; Thelen Technopark Berlin).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>§ 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17) weiterhin anwendbar.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>HOAI 2013 § 7</p>
<p>EGRL 123/2006 Art 15 Abs 1, Art 15 Abs 2 Buchst g, Art 15 Abs 3</p>
<p>AEUV Art 49</p>
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			</item>
		<item>
		<title>HOAI, Honorar, Honorarberechnung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorar-honorarberechnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2022 13:37:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarberechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht) OLG Celle &#8211; LG Hannover 6.10.2021 14 U 39/21 &#160; Zulässigkeit einer Umbauzuschlagsvereinbarung von 0% im Lichte von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 &#160; Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart ... <a title="HOAI, Honorar, Honorarberechnung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorar-honorarberechnung/" aria-label="Mehr Informationen über HOAI, Honorar, Honorarberechnung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht) OLG Celle &#8211; LG Hannover</p>
<p>6.10.2021</p>
<p>14 U 39/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zulässigkeit einer Umbauzuschlagsvereinbarung von 0% im Lichte von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>HOAI 2009 § 35 Abs 1 S 2</p>
<p>HOAI 2013 § 6 Abs 2 S 4</p>
<p>VOB/B § 6 Abs 6</p>
<p>BGB § 642, § 314 Abs 1 S 2, § 242, § 649aF</p>
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			</item>
		<item>
		<title>HOAI, Honorar, Honorarberechnung, Kündigung, Rechnungslegung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorar-honorarberechnung-kuendigung-rechnungslegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2022 13:40:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht), Kündigung (Architekten-/Ingenieurrecht), Rechnungslegung (Architekten-/Ingenieurrecht)OLG Celle &#8211; LG Hannover 6.10.2021 14 U 153/20 &#160; Notwendigkeit der Endabrechnung des Architekten nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Streit über das Vorliegen einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung. &#160; Solange der Auftragnehmer im Prozess über die Rückzahlung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen von ... <a title="HOAI, Honorar, Honorarberechnung, Kündigung, Rechnungslegung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/hoai-honorar-honorarberechnung-kuendigung-rechnungslegung/" aria-label="Mehr Informationen über HOAI, Honorar, Honorarberechnung, Kündigung, Rechnungslegung">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht), Kündigung (Architekten-/Ingenieurrecht), Rechnungslegung (Architekten-/Ingenieurrecht)OLG Celle &#8211; LG Hannover</p>
<p>6.10.2021</p>
<p>14 U 153/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Notwendigkeit der Endabrechnung des Architekten nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Streit über das Vorliegen einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Solange der Auftragnehmer im Prozess über die Rückzahlung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen von Architektenhonorar keine endgültige Abrechnung vorlegt, kann es auf die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund oder lediglich eine sog. freie Kündigung vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn der Auftragnehmer hat nicht nur im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Legung einer Endabrechnung darzulegen (und ggf. zu beweisen), dass er die vereinnahmten Vorauszahlungen endgültig behalten darf. Vielmehr gilt dies grundsätzlich ebenso im Falle einer freien Kündigung.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Auch im letzteren Falle hat der Auftragnehmer seine gesamten Leistungen, also die erbrachten wie die nicht erbrachten insgesamt abzurechnen und in diese Abrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen einzustellen. Zudem hat er zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen bzw. als Erwerb durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anzurechnen lassen hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Auch im Falle des Streits zwischen den Vertragsparteien über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung muss der Auftragnehmer von seinem Standpunkt aus eine entsprechende Abrechnung zunächst vornehmen. 4. Solange er dies nicht tut, kann der Auftraggeber bei schlüssiger eigener Berechnung einen etwaigen Überschuss zurückverlangen, ohne dass es auf einer Klärung der Kündigungsfrage ankommt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 648, § 649aF</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baurecht I: Ganz verschiedene Interessen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-i-ganz-verschiedene-interessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Jul 2007 16:12:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Makler-Bauträgerverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Familie ein Haus bauen will, muss sie sich einer großen Zahl von Rechtsfragen stellen. Das gründet sich schon darin, dass ein Hausbau – meist die bei weitem größte wirtschaftliche Transaktion, die der Privatmann durchführt – ganz verschiedene Rechtsgebiete berührt. Einerseits ist da das Verhältnis zur Öffentlichkeit und der staatlichen Verwaltung, was seinen Niederschlag ... <a title="Baurecht I: Ganz verschiedene Interessen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-i-ganz-verschiedene-interessen/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht I: Ganz verschiedene Interessen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Familie ein Haus bauen will, muss sie sich einer großen Zahl von Rechtsfragen stellen. Das gründet sich schon darin, dass ein Hausbau – meist die bei weitem größte wirtschaftliche Transaktion, die der Privatmann durchführt – ganz verschiedene Rechtsgebiete berührt. Einerseits ist da das Verhältnis zur Öffentlichkeit und der staatlichen Verwaltung, was seinen Niederschlag im öffentlichen Baurecht findet, andererseits treten im Verhältnis des Bauherrn zu den beauftragten Firmen Rechtsfragen privater Natur auf.<br />
Im öffentlichen Baurecht gestaltet der Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt durch Gesetz, Rechtsverordnung etc. einseitig die Beziehungen zu seinen Bürgern. (Ist die geplante Bauausführung eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Nachbarn? Darf im Industriegebiet ein Mietshaus errichtet werden?) Dabei schützt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz den Bürger vor dem Risiko, dass der Staat seine Rechtsstellung missbraucht (1), wenn der einzelne Bürger gegenüber der staatlichen Gewalt in einem Verhältnis der Unterordnung und Abhängigkeit steht.<br />
Das private Baurecht orientierte sich bei seiner Entstehung an einfacheren, seit langem geläufigen Rechtsverhältnissen. Als Modell für den „Werkunternehmer“ diente der Schuster, dessen Werk der Schuh, oder der Schneider, dessen Werk beispielsweise der Anzug war. Für sie galten im Wesentlichen die gleichen Gesetze. Beim Vergleich dieser Handwerker mit einem Bauunternehmer wird aber offensichtlich, dass solche Gesetze den komplexen Vorgängen am Bau nur begrenzt gerecht werden können.<br />
Also musste der Gesetzgeber in der Folgezeit die besonderen Umstände berücksichtigen, die beim Bauen aus den verschiedenen Interessenlagen zwangsläufig entstehen. Zusätzlich entsteht bei Bauvorhaben während der Planung und Ausführung regelmäßig eine gewisse Dynamik, so dass verschiedene Interessen mit den unterschiedlichsten Risiken beachtet werden müssen. Da gibt es Handwerker, die mit ihrer Arbeit in Vorleistung treten und auf die spätere Bezahlung angewiesen sind, den Bauherrn, der einerseits die Verwirklichung seiner Pläne will, andererseits die Grenzen seines Geldbeutels beachten muss und böse Überraschungen scheut, und auch die finanzierende Bank ist im Spiel.<br />
Dementsprechend hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Interessen berechtigt und sicherzustellen sind. Er sieht einerseits das Interesse des Bauherrn am Ergebnis und andererseits die Erfolgshaftung des Unternehmers für seine Leistung. Gleichzeitig versucht er den Spagat, dem Bauherrn die Möglichkeit zur jederzeitigen Vertragskündigung einzuräumen und gleichzeitig die Gewinnerwartung des Unternehmers zu erhalten, sofern er sich nichts hat zu Schulden kommen lassen.<br />
Außerdem hält es der Gesetzgeber für richtig, dass der Unternehmer bei Mängeln nicht nur eine selbstverständliche Nacherfüllungspflicht hat, sondern zum Schutz seines Betriebes auch ein Nacherfüllungsrecht, und er muss auch eine relativ lange Verjährung für Sachmängelansprüche einkalkulieren.<br />
Neben dem in den letzten Jahren in vielen wesentlichen Teilen reformierten BGB finden sich deshalb insbesondere in der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) und der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) umfangreiche gesetzliche Regelungen dessen, was am Bau geschehen sollte, geschehen darf und was die Folgen sind, wenn anderes geschieht.<br />
Die folgenden Artikel sollen auf einzelne Aspekte aus diesem Themenbereich eingehen.</p>
<p>INFO<br />
(1) BVGE 107, 395, 404.</p>
<p>Der Autor Christian Jacobi ist<br />
Rechtsanwalt in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-i-ganz-verschiedene-interessen/">Baurecht I: Ganz verschiedene Interessen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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