HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht) OLG Celle – LG Hannover
6.10.2021
14 U 39/21
Zulässigkeit einer Umbauzuschlagsvereinbarung von 0% im Lichte von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013
- Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.
- Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.
- Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.
HOAI 2009 § 35 Abs 1 S 2
HOAI 2013 § 6 Abs 2 S 4
VOB/B § 6 Abs 6
BGB § 642, § 314 Abs 1 S 2, § 242, § 649aF