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	<title>Kindesunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Kindesunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Kindesunterhalt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kindesunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Jun 2017 13:47:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Kindesunterhalt +++ BGH &#8211; OLG Bamberg &#8211; AG Kronach 15.2.2017 XII ZB 201/16   1. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.   2. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben ... <a title="Kindesunterhalt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kindesunterhalt/" aria-label="Mehr Informationen über Kindesunterhalt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++ Kindesunterhalt +++</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGH &#8211; OLG Bamberg &#8211; AG Kronach</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">15.2.2017</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">XII ZB 201/16</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">2. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">3. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">4. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGB § 1603</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kindesunterhalt-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 13:48:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Standard]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Kindesunterhalt +++ BGH &#8211; Thüringer OLG &#8211; AG Erfurt 1.3.2017 XII ZB 2/16   Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. ... <a title="Kindesunterhalt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kindesunterhalt-2/" aria-label="Mehr Informationen über Kindesunterhalt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++ Kindesunterhalt +++</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGH &#8211; Thüringer OLG &#8211; AG Erfurt</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1.3.2017</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">XII ZB 2/16</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402).</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">FamFG § 243, § 249</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2016 08:21:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ... <a title="Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/" aria-label="Mehr Informationen über Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.</p>
<p>BGH vom 11.11.2015<br />
Az. XII ZB 7/15</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht I: Kinder bevorzugt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-i-kinder-bevorzugt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Jun 2006 17:22:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Rangfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht 2007]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit diesem Artikel beginnen die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen eine zweite Serie zum Thema Familienrecht. Den Anlass dazu geben zahlreiche aktuelle und künftige Änderungen in diesem Rechtsgebiet. Hier geht es wieder um die häufigen Probleme mit Unterhaltsansprüchen von Kindern nach Scheidungen. Geänderte gesellschaftliche Verhältnisse und &#8222;Wertewandel&#8220; haben die Änderung des Unterhaltsrechts notwendig gemacht. Es ... <a title="Familienrecht I: Kinder bevorzugt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-i-kinder-bevorzugt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht I: Kinder bevorzugt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit diesem Artikel beginnen die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen eine zweite Serie zum Thema Familienrecht. Den Anlass dazu geben zahlreiche aktuelle und künftige Änderungen in diesem Rechtsgebiet. Hier geht es wieder um die häufigen Probleme mit Unterhaltsansprüchen von Kindern nach Scheidungen.</p>
<p>Geänderte gesellschaftliche Verhältnisse und &#8222;Wertewandel&#8220; haben die Änderung des Unterhaltsrechts notwendig gemacht. Es gibt steigende Scheidungszahlen, Zweitfamilien mit Kindern beider Ehegatten aus der ersten Ehe, Kinder, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder allein erziehend sind, und immer mehr Familien, in denen Vater und Mutter berufstätig sind. All dies führt dazu, dass das Unterhaltsrecht in der geltenden Fassung den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird. Die unmittelbar bevorstehende Änderung des Unterhaltsrechts hat als vorrangiges Ziel die Förderung des Kindeswohls, das durch die bevorzugte Stellung des Kindes in der Unterhaltsreihenfolge erreicht werden soll.<br />
Nach aktueller Rechtslage teilt sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den &#8222;ersten Rang&#8220; mit dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten. Die künftige Rangfolge wird konsequent auf die minderjährigen Kinder ausgerichtet sein und dem Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen einräumen. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Unterschiede:<br />
Eine Ehe wird nach 20 Jahren geschieden. Die geschiedene Ehefrau findet keinen Arbeitsplatz. Die beiden Kinder sind noch in der Ausbildung. Der Mann hat mit der neuen Ehefrau zwei minderjährige Kinder.<br />
Aktuell sind die Kinder aus beiden Ehen und die Ehegatten im Unterhaltsrecht gleichberechtigt. Künftig werden zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Dem Mann bleibt der so genannte &#8222;Selbstbehalt&#8220;. Falls nach Abzug des Kindesunterhalts noch Einkommen zur Verfügung steht, teilen sich die erste Ehefrau (wegen der langen Ehe) und die zweite Ehefrau (wegen der Kinderbetreuung) das Geld.<br />
Hätte die erste Ehe nur wenige Jahre gehalten und wäre kinderlos geblieben, würden die Kinder aus der zweiten Ehe und die neue Ehefrau im Rang vor der ersten Ehefrau stehen. Erst wenn nach dem Unterhalt für die neue Familie noch etwas übrig bliebe, erhielte auch die geschiedene Frau noch Unterhalt. Aus dieser Rangfolge geht die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität, die aus der langen Ehedauer resultiert, hervor.<br />
Diejenigen Unterhaltsberechtigten, die aufgrund des zur Verfügung stehenden Einkommens keinen bedarfsdeckenden Unterhalt bekommen, haben einen &#8211; ergänzenden &#8211; Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXXII: In Frieden scheiden</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxii-in-frieden-scheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Dec 2003 10:50:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Barunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxii-in-frieden-scheiden/">Familienrecht XXXII: In Frieden scheiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg" rel="attachment wp-att-484"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-484" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXII" width="465" height="870" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg 465w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-321x600.jpg 321w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-160x300.jpg 160w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-214x400.jpg 214w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-267x500.jpg 267w" sizes="(max-width: 465px) 100vw, 465px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXX: Ewiger Student</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxx-ewiger-student/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Nov 2003 09:54:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Ende]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxx-ewiger-student/">Familienrecht XXX: Ewiger Student</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30.jpg" rel="attachment wp-att-478"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-478" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXX" width="486" height="800" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30.jpg 486w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30-365x600.jpg 365w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30-182x300.jpg 182w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30-243x400.jpg 243w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-30-304x500.jpg 304w" sizes="(max-width: 486px) 100vw, 486px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXIX: Ausbildung muss sein</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxix-ausbildung-muss-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Nov 2003 09:53:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch der Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Schule]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxix-ausbildung-muss-sein/">Familienrecht XXIX: Ausbildung muss sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29.jpg" rel="attachment wp-att-475"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-475" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXIX" width="452" height="703" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29.jpg 452w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29-386x600.jpg 386w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29-193x300.jpg 193w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29-257x400.jpg 257w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-29-321x500.jpg 321w" sizes="(max-width: 452px) 100vw, 452px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-wenn-mangel-herrscht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2003 08:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Quote]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein so genannter Mangelfall liegt vor, wenn ein Mann, der seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern Unterhalt schuldet, der Unterhaltsschuldner, kein ausreichendes Einkommen erzielt, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu decken. In einer grundlegenden Ent-scheidung hat der Bundesgerichtshof (1) im Januar diesen Jahres entschieden, dass im ab-soluten Mangelfall der seiner Lebenssituation entsprechende Bedarf des unterhaltsberechtig-ten ... <a title="Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-wenn-mangel-herrscht/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein so genannter Mangelfall liegt vor, wenn ein Mann, der seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern Unterhalt schuldet, der Unterhaltsschuldner, kein ausreichendes Einkommen erzielt, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu decken. In einer grundlegenden Ent-scheidung hat der Bundesgerichtshof (1) im Januar diesen Jahres entschieden, dass im ab-soluten Mangelfall der seiner Lebenssituation entsprechende Bedarf des unterhaltsberechtig-ten Ehegatten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Für gleichrangige unterhaltsbe-rechtigte Kinder ist jeweils ein Betrag von 135 Prozent der Regelbetrag-Verordnung zugrun-de zu legen. Diese Beträge ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle; sie enthält die Leitlinien für die Unterhaltshöhe des Unterhaltspflichtigen. Die Werte werden ab 01. Juli 2003 durchschnittlich um sechs Prozent erhöht.</p>
<p>In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall machte ein Vater, der noch fünf weitere minder-jährige Kinder hat und mit der Mutter des jüngsten Kindes verheiratet ist, die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber einer nicht ehelichen Tochter geltend. Er vertrat die Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen die Zahlungen in der bisherigen Höhe nicht mehr möglich seien.</p>
<p>Der BGH legt fest, dass grundsätzlich die gesamten Unterhaltsansprüche den für den Unter-halt zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüberzusetzen sind, um festzustellen, ob ein Mangelfall vorliegt. Die für die Kinder anzusetzenden Unterhaltsansprüche sind zunächst einmal, abhängig von der Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltstabelle zu entnehmen, jedoch können Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden, um die Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Beispielsweise erniedrigt sich bei mehreren Kin-dern der dem einzelnen zustehende Betrag.</p>
<p>Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich mit einer Quote aus dem nach Abzug des Kindesunterhalts noch verbleibenden Einkommens zu ermitteln, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum Kindesunterhalt ergibt. Der in der neuen Ehe lebende Ehegatte hat darüber hinaus (2) einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsschuldner, wenn er Kinder aus der Ehe betreut und deshalb selbst nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Entsprechend wird dann der Unterhaltsbetrag für den neuen Ehegatten in der gleichen Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder ge-schiedenen Ehegatten ermittelt.</p>
<p>Es kommt oft vor, wie im vorgestellten Fall mit zusammen sieben Unterhaltsberechtigten, dass die resultierenden Abzüge vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners so hoch sind, dass der verbleibende Betrag den ihm zustehenden Sozialhilfesatz weit unterschreitet.</p>
<p>Der für ihn selbst notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners beläuft sich deshalb auf mindestens EURO 730 beim nicht erwerbstätigen Schuldner. Bei der Mangelberechnung wird dieser Selbstbehalt vor dem zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Der Unterhalt der einzelnen Berechtigten ermittelt sich dann aus der Vertei-lungsmasse im Verhältnis der jeweiligen Ansprüche</p>
<p>(1) BGH, AZ: XII ZR2/00<br />
(2) §§ 1350, 1360a BGB</p>
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