Ein so genannter Mangelfall liegt vor, wenn ein Mann, der seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern Unterhalt schuldet, der Unterhaltsschuldner, kein ausreichendes Einkommen erzielt, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu decken. In einer grundlegenden Ent-scheidung hat der Bundesgerichtshof (1) im Januar diesen Jahres entschieden, dass im ab-soluten Mangelfall der seiner Lebenssituation entsprechende Bedarf des unterhaltsberechtig-ten Ehegatten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Für gleichrangige unterhaltsbe-rechtigte Kinder ist jeweils ein Betrag von 135 Prozent der Regelbetrag-Verordnung zugrun-de zu legen. Diese Beträge ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle; sie enthält die Leitlinien für die Unterhaltshöhe des Unterhaltspflichtigen. Die Werte werden ab 01. Juli 2003 durchschnittlich um sechs Prozent erhöht.
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall machte ein Vater, der noch fünf weitere minder-jährige Kinder hat und mit der Mutter des jüngsten Kindes verheiratet ist, die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber einer nicht ehelichen Tochter geltend. Er vertrat die Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen die Zahlungen in der bisherigen Höhe nicht mehr möglich seien.
Der BGH legt fest, dass grundsätzlich die gesamten Unterhaltsansprüche den für den Unter-halt zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüberzusetzen sind, um festzustellen, ob ein Mangelfall vorliegt. Die für die Kinder anzusetzenden Unterhaltsansprüche sind zunächst einmal, abhängig von der Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltstabelle zu entnehmen, jedoch können Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden, um die Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Beispielsweise erniedrigt sich bei mehreren Kin-dern der dem einzelnen zustehende Betrag.
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich mit einer Quote aus dem nach Abzug des Kindesunterhalts noch verbleibenden Einkommens zu ermitteln, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum Kindesunterhalt ergibt. Der in der neuen Ehe lebende Ehegatte hat darüber hinaus (2) einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsschuldner, wenn er Kinder aus der Ehe betreut und deshalb selbst nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Entsprechend wird dann der Unterhaltsbetrag für den neuen Ehegatten in der gleichen Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder ge-schiedenen Ehegatten ermittelt.
Es kommt oft vor, wie im vorgestellten Fall mit zusammen sieben Unterhaltsberechtigten, dass die resultierenden Abzüge vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners so hoch sind, dass der verbleibende Betrag den ihm zustehenden Sozialhilfesatz weit unterschreitet.
Der für ihn selbst notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners beläuft sich deshalb auf mindestens EURO 730 beim nicht erwerbstätigen Schuldner. Bei der Mangelberechnung wird dieser Selbstbehalt vor dem zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Der Unterhalt der einzelnen Berechtigten ermittelt sich dann aus der Vertei-lungsmasse im Verhältnis der jeweiligen Ansprüche
(1) BGH, AZ: XII ZR2/00
(2) §§ 1350, 1360a BGB