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	<title>Sonderbedarf Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Sonderbedarf Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-strenge-massstaebe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jan 2007 18:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Elternunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familieneinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen. Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine ... <a title="Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-strenge-massstaebe/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen.</p>
<p>Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine Tochter auf Zahlung ungedeckter Heimkosten für ihre 91-jährige, inzwischen verstorbene Mutter in Anspruch nehmen. Die Tochter war verheiratet, ganztags berufstätig und verdiente damals bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V umgerechnet netto rund 950 Euro im Monat. Ihr Ehemann verdiente bei der Lohnsteuerklasse III rund 2000 Euro. Beide lebten in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und hatten gegenüber eigenen Kindern keine Unterhaltsverpflichtungen.<br />
Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens monatlich 287 Euro für den Unterhalt ihrer Mutter aufbringen könne und klagte dies ein.<br />
Das Amtsgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr in geringem Umfang statt, weil das Sozialamt die Steuerklasse V nicht akzeptieren müsse. Der schließlich eingeschaltete Bundesgerichtshof gab den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück, weil die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen umfassend geprüft werden müsse.<br />
Dabei kann im Falle der Steuerklassenwahl von Ehegatten eine für den Unterhaltspflichtigen günstigere Steuerklasse angenommen werden. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit gibt es zwar einen „angemessenen Selbstbehalt“, der zurzeit 1400 Euro beträgt. Aber der Unterhaltspflichtige kann nicht unbedingt darauf vertrauen, nur mit dem darüberliegenden Teil seines Einkommens herangezogen zu werden. Der Selbstbehalt kann bereits dadurch ausreichend berücksichtigt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Dabei muss er innerhalb seiner Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zum Unterhalt beitragen, in diesem Fall also zu rund 30 Prozent.<br />
Das OLG kam dann unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Tochter genügend Geld zur Verfügung habe, welches nicht für den Familienunterhalt benötigt werde. Dieses könne für den Unterhalt des Elternteils aufgewendet werden. Allerdings können von dem Betrag zusätzliche Ausgaben abgezogen werden, die das Kind für die unterhaltsberechtigten Eltern zum Beispiel für Wäsche, Radiogebühren, Geschenke für Heimbewohner, Freunde und Verwandte oder Aufmerksamkeiten für das Pflegepersonal tätigt, die auch zum Sonderbedarf der Eltern gehören können.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesgerichtshof Urteil vom 14.01.2004, XII ZR 69/01;<br />
OLG Hamm, 3 UF 263/00</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXII: Schnee von gestern?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-schnee-von-gestern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2003 08:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstand]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[zusätzlicher Bedarf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Zeitlich ist ... <a title="Familienrecht XXII: Schnee von gestern?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-schnee-von-gestern/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXII: Schnee von gestern?">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.</p>
<p>Zeitlich ist dies auf ein Jahr begrenzt. Unterhaltsansprüche, die mehr als ein Jahr zurückliegen, können nur durchgesetzt werden, wenn sich der Unterhaltsschuldner absichtlich seiner Zahlungsverpflichtung entzogen hat (1).</p>
<p>Sonderbedarf ist nach gesetzlicher Definition des BGB (2) ein unregelmäßiger und außerge-wöhnlich hoher Bedarf, der durch die laufende Unterhaltsrente nicht gedeckt werden kann. Er kann erst beansprucht werden, wenn er entstanden ist und die entsprechenden Kosten angefallen sind (3). Als „unregelmäßig“ gilt ein Bedarf, der nur dann und wann aus besonde-rem, unerwartetem Anlass entsteht. Er ist dann außergewöhnlich hoch, wenn er die laufen-den Lebenshaltungskosten weit übersteigt. Einen festen Maßstab gibt es dafür nicht, es hängt alles vom jeweiligen Fall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe des lau-fenden Unterhalts, der Lebensstandard der Ehegatten und insbesondere Anlass und Umfang des besonderen Bedarfs.</p>
<p>Im Zweifel wird es dem Berechtigten zumutbar sein, den zusätzlichen Bedarf ganz oder teil-weise selbst zu tragen. So wurde beispielsweise festgestellt, dass hohe Arzt- oder Zahnarzt-kosten, die von einer Krankenversicherung nicht übernommen werden, einen Sonderbedarf begründen, wenn die Behandlung vorher abgesprochen oder notwendig war (4). In einem anderen Fall wurden voraussehbare Kosten einer größeren Zahnbehandlung nicht als Son-derbedarf anerkannt (5). Allgemein wird Sonderbedarf nur in eng begrenzten Ausnahmen angenommen.</p>
<p>Um rückständigen Unterhalt geltend machen zu können, muss auch der Unterhaltsschuldner gemahnt worden sein (6). Es ist zu beachten, dass eine Mahnung nur dann wirksam ist, wenn sie der Unterhaltsschuldner zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem er Anspruch be-reits entstanden und fällig geworden war.</p>
<p>Besonders wichtig ist dies bei den verschiedenen Ansprüchen auf Trennungs- und Geschie-denenunterhalt, denn er Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Und frühestens damit entsteht der Anspruch auf Geschiedenen-unterhalt. Vorher kann man den Geschiedenenunterhalt nicht anmahnen.</p>
<p>Der geltend gemachte Anspruch muss auf Euro und Cent beziffert sein, damit sich der Schuldner darauf einstellen kann. Nur der Hinweis, dass Unterhalt beansprucht worden ist, genügt nicht. Es schadet aber auch nicht, wenn zuviel Unterhalt beansprucht wird.</p>
<p>Eine Anmahnung von monatlichen Beiträgen ist aber nicht monatlich erforderlich.</p>
<p>(1) § 1585 b BGB;<br />
(2) § 1613 Abs. 2 BGB;<br />
(3) BGH NJW 84, 2826, OLG Hamm NJW 94, 2627;<br />
(4) BGH NJW 92, 909;<br />
(5) OLG Zweibrücken FamRZ 84, 169;<br />
(6) § 284 BGB.</p>
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