Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XXII: Schnee von gestern?

Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.

Zeitlich ist dies auf ein Jahr begrenzt. Unterhaltsansprüche, die mehr als ein Jahr zurückliegen, können nur durchgesetzt werden, wenn sich der Unterhaltsschuldner absichtlich seiner Zahlungsverpflichtung entzogen hat (1).

Sonderbedarf ist nach gesetzlicher Definition des BGB (2) ein unregelmäßiger und außerge-wöhnlich hoher Bedarf, der durch die laufende Unterhaltsrente nicht gedeckt werden kann. Er kann erst beansprucht werden, wenn er entstanden ist und die entsprechenden Kosten angefallen sind (3). Als „unregelmäßig“ gilt ein Bedarf, der nur dann und wann aus besonde-rem, unerwartetem Anlass entsteht. Er ist dann außergewöhnlich hoch, wenn er die laufen-den Lebenshaltungskosten weit übersteigt. Einen festen Maßstab gibt es dafür nicht, es hängt alles vom jeweiligen Fall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe des lau-fenden Unterhalts, der Lebensstandard der Ehegatten und insbesondere Anlass und Umfang des besonderen Bedarfs.

Im Zweifel wird es dem Berechtigten zumutbar sein, den zusätzlichen Bedarf ganz oder teil-weise selbst zu tragen. So wurde beispielsweise festgestellt, dass hohe Arzt- oder Zahnarzt-kosten, die von einer Krankenversicherung nicht übernommen werden, einen Sonderbedarf begründen, wenn die Behandlung vorher abgesprochen oder notwendig war (4). In einem anderen Fall wurden voraussehbare Kosten einer größeren Zahnbehandlung nicht als Son-derbedarf anerkannt (5). Allgemein wird Sonderbedarf nur in eng begrenzten Ausnahmen angenommen.

Um rückständigen Unterhalt geltend machen zu können, muss auch der Unterhaltsschuldner gemahnt worden sein (6). Es ist zu beachten, dass eine Mahnung nur dann wirksam ist, wenn sie der Unterhaltsschuldner zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem er Anspruch be-reits entstanden und fällig geworden war.

Besonders wichtig ist dies bei den verschiedenen Ansprüchen auf Trennungs- und Geschie-denenunterhalt, denn er Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Und frühestens damit entsteht der Anspruch auf Geschiedenen-unterhalt. Vorher kann man den Geschiedenenunterhalt nicht anmahnen.

Der geltend gemachte Anspruch muss auf Euro und Cent beziffert sein, damit sich der Schuldner darauf einstellen kann. Nur der Hinweis, dass Unterhalt beansprucht worden ist, genügt nicht. Es schadet aber auch nicht, wenn zuviel Unterhalt beansprucht wird.

Eine Anmahnung von monatlichen Beiträgen ist aber nicht monatlich erforderlich.

(1) § 1585 b BGB;
(2) § 1613 Abs. 2 BGB;
(3) BGH NJW 84, 2826, OLG Hamm NJW 94, 2627;
(4) BGH NJW 92, 909;
(5) OLG Zweibrücken FamRZ 84, 169;
(6) § 284 BGB.

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