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	<title>Unterhaltsabänderung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Unterhaltsabänderung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Apr 2007 17:50:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ordnungsgemäße Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsabänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzögerung der Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall des Unterhalts]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt und auch eine Ausbildung. Aber die Grenzen dieser Verpflichtung sind früher erreicht als es allgemein bekannt ist, unter Umständen schon vor der Volljährigkeit des Kindes. Denn auch das Kind hat Verpflichtungen, die es nicht vernachlässigen darf. Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige ... <a title="Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiii-frueher-ernst-des-lebens/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt und auch eine Ausbildung. Aber die Grenzen dieser Verpflichtung sind früher erreicht als es allgemein bekannt ist, unter Umständen schon vor der Volljährigkeit des Kindes. Denn auch das Kind hat Verpflichtungen, die es nicht vernachlässigen darf.<br />
Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt daraus, dass es verpflichtet ist, nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung eine berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt ein minderjähriges Kind an keiner Ausbildung teil, so ist es zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (1), es ist also im Verhältnis zu seinen Eltern von einer „Erwerbsobliegenheit“ betroffen.<br />
Verstößt ein minderjähriges Kind dagegen, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte zurechnen lassen, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat (2). So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein 16 1/2-jähriges Kind eine Tätigkeit auf Stundenbasis aufnehmen kann, wenn eine Ausbildungsstelle nicht sofort angetreten werden kann.<br />
Die Gerichte gehen in diesen Fällen davon aus, dass zwar grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht, die Bedürftigkeit aber durch eigene, zumutbare Erwerbstätigkeit eines Minderjährigen gedeckt werden kann. Es wird angenommen, dass ein bestimmter Betrag, z. B. die Vergütung eines Auszubildenden im ersten Lehrjahr oder aber eine zehnstündige Wochenarbeitszeit zu Grunde gelegt werden kann. In diesen Fällen<br />
muss also gar kein schweres Fehlverhalten eines Unterhaltsberechtigten den Anlass liefern, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zugebilligt wird.<br />
Die Rechtsprechung geht dabei sogar so weit, dass diese Erwerbs- und Ausbildungsobliegenheit auch Jugendliche unter 16 Jahren treffen kann. Denn Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist nur, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Deswegen bestünden auch grundsätzlich keine Bedenken, einem Fünfzehnjährigen eine Erwerbsobliegenheit aufzuerlegen.<br />
In diesen Fällen muss der Unterhaltsberechtigte ausführlich darlegen, warum er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Es wird dann allenfalls berücksichtigt, dass wegen des jungen Alters nur eine eingeschränkte Tätigkeit möglich ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Fall einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 249 Euro – der sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergeben hätte – verneint. Denn er hätte durch eigenes Einkommen des Minderjährigen gedeckt werden können.</p>
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		<title>Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-bis-zum-bitteren-ende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Jul 2006 17:28:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsabänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche ... <a title="Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-bis-zum-bitteren-ende/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-bis-zum-bitteren-ende/">Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss.</p>
<p>Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche Anstrengung zur Einkommenserzielung zu unternehmen und auch gegebenenfalls zusätzliche Tätigkeiten (Überstunden, Nebentätigkeit, Umschulung) zu verrichten.<br />
Erstmals hat sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu schaffen (2).<br />
Bei dem Fall war anlässlich der Scheidung der Eltern der Unterhaltsanspruch der beiden minderjährigen Kinder festgelegt worden. Das im Miteigentum der Eltern stehende Haus wurde verkauft. Beide Eltern haben restliche Darlehensverbindlichkeiten übernommen.<br />
Wegen der diesbezüglichen Verpflichtungen der Eltern wurde für den Unterhalt der Kinder eine so genannte Mangelfallberechnung durchgeführt, die zu verringerten Unterhaltszahlungen führte.<br />
Als nun eines der Kinder wegen Erreichung der nächsten Altersstufe die Abänderung des Unterhalts beantragte, berücksichtigte das Amtsgericht die Darlehensverbindlichkeiten der Eltern aber nicht mehr. Die Begründung war, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, zur Verbesserung der Unterhaltsleistungen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.<br />
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jetzt auch bestätigt.<br />
Zwar sei es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch die Unterhaltsverpflichtung immer weiter in Schulden zu geraten. Das neu geregelte Insolvenzverfahren mache es jetzt jedoch dem Schuldner möglich, den Unterhalt ohne Berücksichtigung von anderen Schulden zu bezahlen und nach Ablauf von sechs Jahren Schuldenfreiheit zu erlangen. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist es dem Unterhaltsschuldner möglich, dem Unterhalt seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten einzuräumen.<br />
Wenn also die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist es Sache des Unterhaltsverpflichteten, genau zu belegen, warum ihm ein solches Insolvenzverfahren nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>INFO:<br />
(1) § 1603 Abs. 2 BGB;<br />
(2) BGH vom 23. 2. 2005, XII ZR 114/03.</p>
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