Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende

Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche Anstrengung zur Einkommenserzielung zu unternehmen und auch gegebenenfalls zusätzliche Tätigkeiten (Überstunden, Nebentätigkeit, Umschulung) zu verrichten.
Erstmals hat sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu schaffen (2).
Bei dem Fall war anlässlich der Scheidung der Eltern der Unterhaltsanspruch der beiden minderjährigen Kinder festgelegt worden. Das im Miteigentum der Eltern stehende Haus wurde verkauft. Beide Eltern haben restliche Darlehensverbindlichkeiten übernommen.
Wegen der diesbezüglichen Verpflichtungen der Eltern wurde für den Unterhalt der Kinder eine so genannte Mangelfallberechnung durchgeführt, die zu verringerten Unterhaltszahlungen führte.
Als nun eines der Kinder wegen Erreichung der nächsten Altersstufe die Abänderung des Unterhalts beantragte, berücksichtigte das Amtsgericht die Darlehensverbindlichkeiten der Eltern aber nicht mehr. Die Begründung war, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, zur Verbesserung der Unterhaltsleistungen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jetzt auch bestätigt.
Zwar sei es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch die Unterhaltsverpflichtung immer weiter in Schulden zu geraten. Das neu geregelte Insolvenzverfahren mache es jetzt jedoch dem Schuldner möglich, den Unterhalt ohne Berücksichtigung von anderen Schulden zu bezahlen und nach Ablauf von sechs Jahren Schuldenfreiheit zu erlangen. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist es dem Unterhaltsschuldner möglich, dem Unterhalt seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten einzuräumen.
Wenn also die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist es Sache des Unterhaltsverpflichteten, genau zu belegen, warum ihm ein solches Insolvenzverfahren nicht zugemutet werden kann.

INFO:
(1) § 1603 Abs. 2 BGB;
(2) BGH vom 23. 2. 2005, XII ZR 114/03.