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	<title>Vermögen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Vermögen Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-nicht-auf-kosten-anderer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2003 08:46:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso ... <a title="Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-nicht-auf-kosten-anderer/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso BAFÖG-Leistungen und Be-rufsausbildungsbeihilfen des Arbeitsamtes, wie auch ein Stipendium.</p>
<p>Das Waisengeld wird angerechnet; Pflegegeld wird nur dann angerechnet, wenn widerlegt werden kann, dass die Aufwendungen für den Körper- oder Gesundheitsschaden geringer sind als die bezogene Pflegeleistung. Dies muss der Unterhaltsverpflichtete beweisen.</p>
<p>Auf der anderen Seite steht der Bedarf; hier sind beispielsweise ausbildungsbedingte Auf-wendungen für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung, Lernmaterial und auswärtige Verpfle-gung anzurechnen (2).</p>
<p>Der Wehrsold eines Wehrpflichtigen deckt den gewöhnlichen Bedarf. Besteht darüber hinaus besonderer Bedarf für beispielsweise Unterrichtung in einem Hobby (Musik) oder sportliche Betätigung, so ist dieser noch zu berücksichtigen.</p>
<p>Wein Volljähriger muss auch sein Vermögen aufbrauchen, bevor er Unterhalt fordern darf (3). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu allerdings entschieden, dass beispielsweise ein Sparvermögen von rund EUR 8.000,00 (DM 17.000,00) nicht angegriffen werden muss, wenn der unterhaltsverpflichtete Vater gut verdient (4).</p>
<p>Sobald allerdings ein volljähriges oder verheiratetes Kind seine &#8222;angemessene&#8220; Berufsaus-bildung absolviert oder ohne zwingenden Grund abgebrochen hat, muss es für seinen Un-terhalt selbst sorgen. Das Gesetz kennt jetzt kein Erbarmen mehr. Nur Krankheit, Behinde-rung, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit können noch bedürftig machen. Das Kind muss dann nicht nur sein Vermögen verzehren, bevor es Unterhalt verlangt, sondern auch nach Kräften Arbeit suchen. Wenn seine Bemühungen erfolglos waren, muss es dies in einem Unterhaltsprozess darlegen und beweisen.</p>
<p>In diesem Falle muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden, auch eine berufsfremde, selbst eine niedrige, sozial wenig angesehene Arbeit. Nicht der Mangel an Geld macht be-dürftig, erst das Fehlen jeder zumutbaren Erwerbsmöglichkeit, denn das erzielbare Einkom-men steht unterhaltsrechtlich dem tatsächlich erzielten Einkommen gleich.</p>
<p>So wird beispielsweise ein Unterhaltsanspruch nicht dadurch begründet, dass eine erwach-sene Tochter ihr kleines Kind betreut. Dies sieht der Kindesunterhaltsanspruch nicht vor. Die Tochter muss sich in diesem Fall bemühen, eine Tagesstätte oder dergleichen für ihr Kind zu finden, um für sich selbst wenigstens einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können. Bricht eine erwachsene Tochter nach der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung ab, so kann ihr Unterhaltsanspruch erlöschen (5).</p>
<p>(1) § 1602 Abs. 2 BGB<br />
(2) BGH NJW 81, 2462, BGH NJW 88, 2371<br />
(3) BGH NJW 98, 978<br />
(4) OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 47<br />
(5) OLG Hamm, FamRZ 96, 1493.</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XX: Bares für das Kind</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-bares-fuer-das-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jul 2003 08:44:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Naturalunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich. Es gibt eine ... <a title="Familienrecht XX: Bares für das Kind" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-bares-fuer-das-kind/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XX: Bares für das Kind">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich.</p>
<p>Es gibt eine Ausnahme (2): Wer als Mutter oder Vater sein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erzie-hung, so dass der andere Elternteil den vollen Unterhalt allein schuldet.</p>
<p>Seine Höhe ergibt sich aus dem Einkommen und der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die nahezu bundesweit, teilweise mit geringfügigen Änderungen, angewandt wird. Ihre Werte wurden jetzt zum 01. Juli um etwa sechs Prozent angehoben. Verdient der betreuende El-ternteil allerdings wesentlich mehr als der andere, muss er sich an der Unterhaltszahlung beteiligen. Kindesbetreuung und Unterhalt haben gleichen Wert und gleichen Rang. Am ein-fachsten ist die Lage, wenn das Kind bei den Eltern lebt und von diesen „in Natur“ versorgt wird (3).</p>
<p>Wenn das Kind nach der Entscheidung beider Eltern in einem Heim lebt, im Internat oder in einer Pflegefamilie, sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Lebt das minderjährige Kind nach Trennung oder Scheidung der Eltern bei einem betreuenden Elternteil, schuldet der andere Elternteil den vollen Unterhalt alleine, wenn nicht, wie erwähnt, der andere Elternteil wesent-lich mehr verdient.</p>
<p>Das volljährige oder verheiratete Kind bedarf keiner Betreuung mehr und hat den Unterhalts-anspruch an beide Eltern. Wie bei Ehegattenunterhalt liegt der Anspruch aber nur vor, wenn das Kind bedürftig ist, das heißt, seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Erst wenn man das nötige Geld auch nicht durch zumutbare Anstrengung beschaffen kann, ent-steht der Anspruch.</p>
<p>Während minderjährige unverheiratete Kinder selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, besteht diese Pflicht für volljährige und verheiratete Kinder. Kinder in Ausbildung werden auch anders behandelt als außerhalb einer Ausbildung. Ein minderjähriges unverhei-ratetes Kind muss grundsätzlich nicht den Stamm seines eigenen Vermögens aufbrauchen, bevor es Unterhalt beanspruchen kann. Was es freiwillig nebenher verdient, ist Einkommen aus „unangemessener“ Erwerbstätigkeit und wird nur unter besonderen Gegebenheiten an-gerechnet (4).</p>
<p>(1) § 1606 Abs. 3 BGB;<br />
(2) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB;<br />
(3) § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB;<br />
(4) § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB</p>
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