Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich.
Es gibt eine Ausnahme (2): Wer als Mutter oder Vater sein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erzie-hung, so dass der andere Elternteil den vollen Unterhalt allein schuldet.
Seine Höhe ergibt sich aus dem Einkommen und der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die nahezu bundesweit, teilweise mit geringfügigen Änderungen, angewandt wird. Ihre Werte wurden jetzt zum 01. Juli um etwa sechs Prozent angehoben. Verdient der betreuende El-ternteil allerdings wesentlich mehr als der andere, muss er sich an der Unterhaltszahlung beteiligen. Kindesbetreuung und Unterhalt haben gleichen Wert und gleichen Rang. Am ein-fachsten ist die Lage, wenn das Kind bei den Eltern lebt und von diesen „in Natur“ versorgt wird (3).
Wenn das Kind nach der Entscheidung beider Eltern in einem Heim lebt, im Internat oder in einer Pflegefamilie, sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Lebt das minderjährige Kind nach Trennung oder Scheidung der Eltern bei einem betreuenden Elternteil, schuldet der andere Elternteil den vollen Unterhalt alleine, wenn nicht, wie erwähnt, der andere Elternteil wesent-lich mehr verdient.
Das volljährige oder verheiratete Kind bedarf keiner Betreuung mehr und hat den Unterhalts-anspruch an beide Eltern. Wie bei Ehegattenunterhalt liegt der Anspruch aber nur vor, wenn das Kind bedürftig ist, das heißt, seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Erst wenn man das nötige Geld auch nicht durch zumutbare Anstrengung beschaffen kann, ent-steht der Anspruch.
Während minderjährige unverheiratete Kinder selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, besteht diese Pflicht für volljährige und verheiratete Kinder. Kinder in Ausbildung werden auch anders behandelt als außerhalb einer Ausbildung. Ein minderjähriges unverhei-ratetes Kind muss grundsätzlich nicht den Stamm seines eigenen Vermögens aufbrauchen, bevor es Unterhalt beanspruchen kann. Was es freiwillig nebenher verdient, ist Einkommen aus „unangemessener“ Erwerbstätigkeit und wird nur unter besonderen Gegebenheiten an-gerechnet (4).
(1) § 1606 Abs. 3 BGB;
(2) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB;
(3) § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB;
(4) § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB