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	<title>VOB/B-Recht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>VOB/B-Recht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Schadenersatzrechtsprechung, Verzug, VOB/B-Recht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrechtsprechung-verzug-vob-b-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2022 14:48:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatzrechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadenersatzrechtsprechung (Baurecht), Verzug (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)KG Berlin &#8211; LG Berlin 24.5.2022 21 U 156/21 &#160; Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war. &#160; Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug ... <a title="Schadenersatzrechtsprechung, Verzug, VOB/B-Recht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrechtsprechung-verzug-vob-b-recht/" aria-label="Mehr Informationen über Schadenersatzrechtsprechung, Verzug, VOB/B-Recht">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Schadenersatzrechtsprechung (Baurecht), Verzug (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>24.5.2022</p>
<p>21 U 156/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, so hat er darzulegen, wie sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat („bauablaufbezogene Darstellung“).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Ist ein Bauträger in Verzug mit der Übergabe einer Wohneinheit, die der Erwerber nicht selbst beziehen, sondern vermieten will, so besteht der Schaden des Erwerbers in den Vermietungserlösen, die ihm verzugsbedingt entgangen sind.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB/B § 6 Abs 2 Nr 1 c</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bauzeit, Verzug, VOB/B-Recht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/bauzeit-verzug-vob-b-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Dec 2021 10:18:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bauzeit (Baurecht), Verzug (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Zweibrücken &#8211; LG Kaiserslautern 3.12.2020 5 U 62/20 &#160; Macht der Auftragnehmer Ansprüche wegen Verlängerung der Bauzeit geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs ... <a title="Bauzeit, Verzug, VOB/B-Recht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/bauzeit-verzug-vob-b-recht/" aria-label="Mehr Informationen über Bauzeit, Verzug, VOB/B-Recht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bauzeit (Baurecht), Verzug (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Zweibrücken &#8211; LG Kaiserslautern</p>
<p>3.12.2020</p>
<p>5 U 62/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Macht der Auftragnehmer Ansprüche wegen Verlängerung der Bauzeit geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt und die behaupteten Tatsachen gegebenenfalls einer Beweisaufnahme zugänglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 313, § 642</p>
<p>VOB/B § 2 Abs 5, § 6 Abs 6</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung-vob-b-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Oct 2021 09:08:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abrechnung (Baurecht), Kündigung (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Köln &#8211; LG Köln 17.3.2021 I-11 U 281/19 &#160; Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden &#8222;erbrachten Leistungen&#8220; gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das &#8222;Werk&#8220; eingeflossen sind. &#160; Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt ... <a title="Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung-vob-b-recht/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Abrechnung (Baurecht), Kündigung (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Köln &#8211; LG Köln</p>
<p>17.3.2021</p>
<p>I-11 U 281/19</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden &#8222;erbrachten Leistungen&#8220; gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das &#8222;Werk&#8220; eingeflossen sind.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, welches die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB B § 8 Abs 1 Nr 2</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 21:24:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++ KG Berlin &#8211; LG Berlin 27.8.2019 21 U 160/18 &#160; Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. &#160; Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein ... <a title="Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++</p>
<p>KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>27.8.2019</p>
<p>21 U 160/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Allerdings dient die Kalkulation dazu, die Kosten anzugeben, die dem Unternehmer durch die Vertragsdurchführung entstehen. Daraus folgt: Soweit die Kalkulation, auf die sich ein Unternehmer in einem Rechtsstreit bezieht, unstreitig bleibt, ist die von ihm auf dieser Grundlage errechnete Mehrvergütung im Zweifel auf Grundlage seiner tatsächlichen Mehrkosten ermittelt und also maßgeblich nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Ist es nach der einem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung unklar, ob der Unternehmer eine bestimmte Leistung in die vereinbarte Vergütung hätte einkalkulieren müssen, so gibt es keine allgemeine Regel, dass diese Unklarheit generell zu seinen Lasten  oder umgekehrt zu Lasten des Bestellers zu lösen wäre. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Leistungsbeschreibung aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB/B § 2 Abs 5, § 2 Abs 6</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigung VOB/B-Recht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigung-vobb-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 08:07:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Kündigung VOB/B-Recht +++ OLG Zweibrücken &#8211; LG Kaiserslautern 29.9.2016 6 U 6/15   VOB-Vertrag: Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichteinhaltung der in einem nachträglich erstellten Terminplan enthaltenen Fristen und Nachtragsforderungen des Auftragnehmers   1. Vereinbaren die Parteien als Reaktion auf eingetretene Verzögerungen die Vorlage eines Terminplans durch den Auftragnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt und ... <a title="Kündigung VOB/B-Recht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigung-vobb-recht/" aria-label="Mehr Informationen über Kündigung VOB/B-Recht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">+++ Kündigung VOB/B-Recht +++</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">OLG Zweibrücken &#8211; LG Kaiserslautern</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">29.9.2016</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">6 U 6/15</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">VOB-Vertrag: Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichteinhaltung der in einem nachträglich erstellten Terminplan enthaltenen Fristen und Nachtragsforderungen des Auftragnehmers</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1. Vereinbaren die Parteien als Reaktion auf eingetretene Verzögerungen die Vorlage eines Terminplans durch den Auftragnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt und verschieben sie diesen Zeitpunkt einvernehmlich wegen der Durchführung vorrangiger Arbeiten, so erfolgt die Vorlage des Terminplans wenige Tage nach Beendigung dieser Arbeiten unverzüglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">2. Die Nichteinhaltung der in dem vorgelegten Terminplan enthaltenen Fristen bedeutet nicht, dass nach dem Willen der Parteien der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für spätere Verzögerungen übernehmen sollte.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">3. Stammt ein nicht unerheblicher Teil eingetretener Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers, ist eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages wegen eingetretener Verzögerungen durch den Auftraggeber nicht gerechtfertigt, weil nur der seinerseits vertragstreue Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Das Stellen von Nachträgen stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Bauvertrags dar. Anders verhält es sich, wenn die Beauftragung der Nachträge in unverhandelbare Abhängigkeit von der Fortsetzung der Leistung gestellt wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGB § 314, § 649</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">VOB/B 2002 § 5 Nr 4, § 8 Nr 1, § 8 Nr 3</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigung-vobb-recht/">Kündigung VOB/B-Recht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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