Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht

Abrechnung (Baurecht), Kündigung (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Köln – LG Köln

17.3.2021

I-11 U 281/19

 

  1. Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden „erbrachten Leistungen“ gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das „Werk“ eingeflossen sind.

 

  1. Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.

 

  1. Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, welches die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.

 

VOB B § 8 Abs 1 Nr 2