+++ Kündigung VOB/B-Recht +++
OLG Zweibrücken – LG Kaiserslautern
29.9.2016
6 U 6/15
VOB-Vertrag: Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichteinhaltung der in einem nachträglich erstellten Terminplan enthaltenen Fristen und Nachtragsforderungen des Auftragnehmers
1. Vereinbaren die Parteien als Reaktion auf eingetretene Verzögerungen die Vorlage eines Terminplans durch den Auftragnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt und verschieben sie diesen Zeitpunkt einvernehmlich wegen der Durchführung vorrangiger Arbeiten, so erfolgt die Vorlage des Terminplans wenige Tage nach Beendigung dieser Arbeiten unverzüglich.
2. Die Nichteinhaltung der in dem vorgelegten Terminplan enthaltenen Fristen bedeutet nicht, dass nach dem Willen der Parteien der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für spätere Verzögerungen übernehmen sollte.
3. Stammt ein nicht unerheblicher Teil eingetretener Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers, ist eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages wegen eingetretener Verzögerungen durch den Auftraggeber nicht gerechtfertigt, weil nur der seinerseits vertragstreue Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Das Stellen von Nachträgen stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Bauvertrags dar. Anders verhält es sich, wenn die Beauftragung der Nachträge in unverhandelbare Abhängigkeit von der Fortsetzung der Leistung gestellt wird.
BGB § 314, § 649
VOB/B 2002 § 5 Nr 4, § 8 Nr 1, § 8 Nr 3