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	<title>Schadenersatzrecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Schadenersatzrecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Schadenersatzrecht III: Mehr Schmerzensgeld</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-iii-mehr-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Oct 2002 16:15:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadenersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn in der gemieteten Wohnung oder in dem gebuchten Urlaubshotel Zustände herrschen, die die Gesundheit beeinträchtigen. Ist z. B. in der gemieteten Wohnung von Anfang an ein Schaden, den der Vermieter nicht beseitigt, oder verbrüht sich ein Gast im Hotel, weil die Warmwasserversorgung falsch ein-gestellt ist, gab ... <a title="Schadenersatzrecht III: Mehr Schmerzensgeld" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-iii-mehr-schmerzensgeld/" aria-label="Mehr Informationen über Schadenersatzrecht III: Mehr Schmerzensgeld">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn in der gemieteten Wohnung oder in dem gebuchten Urlaubshotel Zustände herrschen, die die Gesundheit beeinträchtigen.</p>
<p>Ist z. B. in der gemieteten Wohnung von Anfang an ein Schaden, den der Vermieter nicht beseitigt, oder verbrüht sich ein Gast im Hotel, weil die Warmwasserversorgung falsch ein-gestellt ist, gab es bislang nur dann Schmerzensgeld, wenn dem Vermieter oder Hotelier Verschulden nachgewiesen werden konnte.</p>
<p>Mit der Änderung des Schadenersatzrechtes passt der Gesetzgeber die veralteten Bestim-mungen den gewandelten Verhältnissen an.</p>
<p>Ein Schmerzensgeld gab es bislang nur im Rahmen der Verschuldenshaftung. Eine Ge-fährdungs- und Vertragshaftung fand nicht statt. Der Gesetzgeber hat endlich den allgemei-nen Schmerzensgeldanspruch gesetzlich verankert.</p>
<p>Um Schmerzensgeld zu bekommen ist künftig &#8222;nur&#8220; notwendig, dass der Schädiger durch sein Handeln eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Gesundheit Anderer schafft und sich diese Gefahr verwirklicht. Einfacher gesagt: Wer gefährliche Sachen, z. B. ein Auto oder eine Maschine in Betrieb nimmt oder in Verkehr bringt, soll auch für die Schäden auf-kommen, die sich aus ihrem Betrieb ergeben. Für jede Verletzung vertraglicher Pflichten, die zu einer Körperverletzung führen, ist künftig ein Schmerzensgeldanspruch vorgesehen (§ 253 BGB).</p>
<p>In Zukunft hat das Opfer also mehr Rechte und die Schmerzensgelder werden höher:</p>
<p>Gab es z. B. nach dem Straßenverkehrsgesetz bislang für die Tötung / Verletzung einer Per-son bislang max. DM 500.000,&#8211;, so liegt die Grenze jetzt bei EUR 600.000,&#8211;.</p>
<p>Ein Sachschaden wurde bislang nach Straßenverkehrsgesetz mit max. DM 100.000,&#8211; regu-liert, nach neuem Recht bis zu EUR 300.000,&#8211;.</p>
<p>Zu beachten ist, dass diese Haftungshöchstgrenzen gelten, wenn der Schädiger aus Vor-schriften des Straßenverkehrsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes und z. B. des Bundesberg-gesetzes haftet. Hat der Schädiger den Schaden tatsächlich vorsätzlich herbeigeführt, so haftet er – unabhängig von Versicherungsleistungen – unbegrenzt!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadenersatzrecht II: Fahrgemeinschaften und Familienangehörige</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-ii-fahrgemeinschaften-und-familienangehoerige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Sep 2002 15:14:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadenersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familie]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatz für Fahrgemeinschaften und Familienangehörige: Eine alltägliche Situation: Vier Schüler fahren morgens mit dem Auto der Mutter zur Schule. Vor der Einmündung zur Hauptverkehrsstraße kommt es zum Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge hintereinander. Wer schuld ist, lässt sich nicht mehr klären. Oder: Auf der Heimfahrt vom Kino gerät das Fahrzeug der Familie auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern, ... <a title="Schadenersatzrecht II: Fahrgemeinschaften und Familienangehörige" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-ii-fahrgemeinschaften-und-familienangehoerige/" aria-label="Mehr Informationen über Schadenersatzrecht II: Fahrgemeinschaften und Familienangehörige">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schadensersatz für Fahrgemeinschaften und Familienangehörige:</p>
<p>Eine alltägliche Situation:<br />
Vier Schüler fahren morgens mit dem Auto der Mutter zur Schule. Vor der Einmündung zur Hauptverkehrsstraße kommt es zum Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge hintereinander. Wer schuld ist, lässt sich nicht mehr klären.</p>
<p>Oder:<br />
Auf der Heimfahrt vom Kino gerät das Fahrzeug der Familie auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern, überschlägt sich an einer Böschung und alle Insassen werden erheblich verletzt. Andere Verkehrsteilnehmer gibt es zu dieser späten Stunde glücklicherweise nicht.</p>
<p>Sowohl die Mitglieder der Fahrgemeinschaft als auch die Familienangehörigen waren bislang darauf angewiesen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei einem dritten Un-fallverursacher geltend zu machen. Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter des „eigenen“ Fahrzeuges waren nur bei Verschulden zu realisieren.</p>
<p>Die aus dem Kino kommende Familie wäre gar nicht auf die Idee gekommen, Ansprüche gegen die Versicherung des eigenen Kraftfahrzeuges geltend zu machen. Die Mitglieder der Fahrgemeinschaft wären wochenlang darauf angewiesen gewesen, die Gutachten zum Un-fallhergang abzuwarten.</p>
<p>Das neue Schadensersatzrecht stellt die Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug mit den übrigen Geschädigten bei einem Verkehrsunfall gleich. Sie müssen nicht mehr darauf warten, bis ein Unfallverursacher zweifellos feststeht. Die Ansprüche können bei der Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Fahrzeuges geltend gemacht werden.</p>
<p>Lediglich der Halter eines Kraftfahrzeuges ist gehindert, Schadensersatz- und Schmerzens-geldansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung geltend zu machen, da ja lediglich andere Verkehrsteilnehmer vor den von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ge-schützt werden sollen. Selbst ein Fahrer kann Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges geltend machen, solange er nicht selbst Fahrer ist. Er muss sich jedoch dann das eigene Mitverschulden anrechnen lassen.</p>
<p>Mitglieder von Fahrgemeinschaften sollten im Interesse ihres Schadensfreiheitsrabattes ü-berlegen, ob sie nicht einen Haftungsausschluss mit den Kollegen vereinbaren. Die zur Kas-se gebetene Versicherung wird in jedem Fall den Schadensfreiheitsrabatt zurückstufen und langfristig Vertragsbedingungen schaffen, die vermutlich für höhere Versicherungsbeiträge sorgen werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadenersatzrecht I: Besserer Schutz für Kinder</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-i-besserer-schutz-fuer-kinder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2002 15:13:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadenersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. August gilt das neue Schadensersatzrecht. Insbesondere beim Opferschutz hat sich vieles verbessert. Besserer Schutz für Kinder . Sie fahren langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Plötzlich rennt hinter einem Container ein Kind auf die Straße. Sie können nicht mehr bremsen und es kommt zum Un-fall. Früher war dies ein klarer Fall, weil der ... <a title="Schadenersatzrecht I: Besserer Schutz für Kinder" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadenersatzrecht-i-besserer-schutz-fuer-kinder/" aria-label="Mehr Informationen über Schadenersatzrecht I: Besserer Schutz für Kinder">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1. August gilt das neue Schadensersatzrecht. Insbesondere beim Opferschutz hat sich vieles verbessert.</p>
<p>Besserer Schutz für Kinder .</p>
<p>Sie fahren langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Plötzlich rennt hinter einem Container ein Kind auf die Straße. Sie können nicht mehr bremsen und es kommt zum Un-fall.</p>
<p>Früher war dies ein klarer Fall, weil der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis war. Deshalb kamen Fahrer und Versicherung aus der Haftung.</p>
<p>Nach dem neuen Schadensersatzrecht haftet der Autofahrer in jedem Fall, wenn ein Kind plötzlich auf die Straße und in ein Auto rennt, weil dies kein Fall höherer Gewalt ist.</p>
<p>Mit der Änderung der Schadensersatzregelungen, im Amtsdeutsch: &#8222;zweites Gesetz zur Än-derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften&#8220;, soll den Verkehrsunfallopfern eine leichtere Schadensersatzmöglichkeit geschaffen werden. Insbesondere Kinder werden besser ge-schützt und im Straßenverkehr von der Haftung für Unfälle frei gestellt.</p>
<p>Wer ein Kind verletzt, haftet künftig immer auf Schmerzensgeld, auch wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldete. Die Ersatzpflicht des Kfz-Halters ist nur noch ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt (Naturereignisse wie Erdbeben ) verursacht wurde.</p>
<p>Dieser verbesserte Opferschutz hat auf die Haftungsverteilung keinen Einfluss, wenn nur Pkw‘s an dem Unfall beteiligt sind. Wer schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war, weiß aber, dass es fast keinen Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen gibt, an dem nur ein Beteiligter Schuld ist. Spätestens vor Gericht wurde manchem Geschädigten von einem Fahrrad fahrenden(?) Richter klargemacht, dass der Unfall kein unabwendbares Ereignis war.</p>
<p>Wer seinen Schaden zu 100 Prozent ersetzt haben möchte, wird auch weiterhin beweisen müssen, dass der Unfall für ihn trotz höchster Sorgfall und Aufmerksamkeit nicht zu vermei-den war.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof bezeichnet übrigens (kein Witz) höhere Gewalt als &#8222;betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeige-führtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirt-schaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“.</p>
<p>So wenig man diese Definition beim ersten Lesen versteht, so wenig ist im Verkehrsrecht mit einem Ereignis höherer Gewalt zu rechnen.</p>
<p>Über weitere Änderungen, insbesondere die ausgedehnte Haftung bei Personenschäden informieren wir Sie in einem der folgenden Artikel.</p>
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