Eigene Fachartikel: Schadenersatzrecht

Schadenersatzrecht III: Mehr Schmerzensgeld

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn in der gemieteten Wohnung oder in dem gebuchten Urlaubshotel Zustände herrschen, die die Gesundheit beeinträchtigen.

Ist z. B. in der gemieteten Wohnung von Anfang an ein Schaden, den der Vermieter nicht beseitigt, oder verbrüht sich ein Gast im Hotel, weil die Warmwasserversorgung falsch ein-gestellt ist, gab es bislang nur dann Schmerzensgeld, wenn dem Vermieter oder Hotelier Verschulden nachgewiesen werden konnte.

Mit der Änderung des Schadenersatzrechtes passt der Gesetzgeber die veralteten Bestim-mungen den gewandelten Verhältnissen an.

Ein Schmerzensgeld gab es bislang nur im Rahmen der Verschuldenshaftung. Eine Ge-fährdungs- und Vertragshaftung fand nicht statt. Der Gesetzgeber hat endlich den allgemei-nen Schmerzensgeldanspruch gesetzlich verankert.

Um Schmerzensgeld zu bekommen ist künftig „nur“ notwendig, dass der Schädiger durch sein Handeln eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Gesundheit Anderer schafft und sich diese Gefahr verwirklicht. Einfacher gesagt: Wer gefährliche Sachen, z. B. ein Auto oder eine Maschine in Betrieb nimmt oder in Verkehr bringt, soll auch für die Schäden auf-kommen, die sich aus ihrem Betrieb ergeben. Für jede Verletzung vertraglicher Pflichten, die zu einer Körperverletzung führen, ist künftig ein Schmerzensgeldanspruch vorgesehen (§ 253 BGB).

In Zukunft hat das Opfer also mehr Rechte und die Schmerzensgelder werden höher:

Gab es z. B. nach dem Straßenverkehrsgesetz bislang für die Tötung / Verletzung einer Per-son bislang max. DM 500.000,–, so liegt die Grenze jetzt bei EUR 600.000,–.

Ein Sachschaden wurde bislang nach Straßenverkehrsgesetz mit max. DM 100.000,– regu-liert, nach neuem Recht bis zu EUR 300.000,–.

Zu beachten ist, dass diese Haftungshöchstgrenzen gelten, wenn der Schädiger aus Vor-schriften des Straßenverkehrsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes und z. B. des Bundesberg-gesetzes haftet. Hat der Schädiger den Schaden tatsächlich vorsätzlich herbeigeführt, so haftet er – unabhängig von Versicherungsleistungen – unbegrenzt!

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