Eigene Fachartikel: Schadenersatzrecht

Schadenersatzrecht II: Fahrgemeinschaften und Familienangehörige

Schadensersatz für Fahrgemeinschaften und Familienangehörige:

Eine alltägliche Situation:
Vier Schüler fahren morgens mit dem Auto der Mutter zur Schule. Vor der Einmündung zur Hauptverkehrsstraße kommt es zum Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge hintereinander. Wer schuld ist, lässt sich nicht mehr klären.

Oder:
Auf der Heimfahrt vom Kino gerät das Fahrzeug der Familie auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern, überschlägt sich an einer Böschung und alle Insassen werden erheblich verletzt. Andere Verkehrsteilnehmer gibt es zu dieser späten Stunde glücklicherweise nicht.

Sowohl die Mitglieder der Fahrgemeinschaft als auch die Familienangehörigen waren bislang darauf angewiesen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei einem dritten Un-fallverursacher geltend zu machen. Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter des „eigenen“ Fahrzeuges waren nur bei Verschulden zu realisieren.

Die aus dem Kino kommende Familie wäre gar nicht auf die Idee gekommen, Ansprüche gegen die Versicherung des eigenen Kraftfahrzeuges geltend zu machen. Die Mitglieder der Fahrgemeinschaft wären wochenlang darauf angewiesen gewesen, die Gutachten zum Un-fallhergang abzuwarten.

Das neue Schadensersatzrecht stellt die Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug mit den übrigen Geschädigten bei einem Verkehrsunfall gleich. Sie müssen nicht mehr darauf warten, bis ein Unfallverursacher zweifellos feststeht. Die Ansprüche können bei der Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Fahrzeuges geltend gemacht werden.

Lediglich der Halter eines Kraftfahrzeuges ist gehindert, Schadensersatz- und Schmerzens-geldansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung geltend zu machen, da ja lediglich andere Verkehrsteilnehmer vor den von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ge-schützt werden sollen. Selbst ein Fahrer kann Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges geltend machen, solange er nicht selbst Fahrer ist. Er muss sich jedoch dann das eigene Mitverschulden anrechnen lassen.

Mitglieder von Fahrgemeinschaften sollten im Interesse ihres Schadensfreiheitsrabattes ü-berlegen, ob sie nicht einen Haftungsausschluss mit den Kollegen vereinbaren. Die zur Kas-se gebetene Versicherung wird in jedem Fall den Schadensfreiheitsrabatt zurückstufen und langfristig Vertragsbedingungen schaffen, die vermutlich für höhere Versicherungsbeiträge sorgen werden.

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