Eigene Fachartikel: Schadenersatzrecht

Schadenersatzrecht I: Besserer Schutz für Kinder

Seit dem 1. August gilt das neue Schadensersatzrecht. Insbesondere beim Opferschutz hat sich vieles verbessert.

Besserer Schutz für Kinder .

Sie fahren langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Plötzlich rennt hinter einem Container ein Kind auf die Straße. Sie können nicht mehr bremsen und es kommt zum Un-fall.

Früher war dies ein klarer Fall, weil der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis war. Deshalb kamen Fahrer und Versicherung aus der Haftung.

Nach dem neuen Schadensersatzrecht haftet der Autofahrer in jedem Fall, wenn ein Kind plötzlich auf die Straße und in ein Auto rennt, weil dies kein Fall höherer Gewalt ist.

Mit der Änderung der Schadensersatzregelungen, im Amtsdeutsch: „zweites Gesetz zur Än-derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“, soll den Verkehrsunfallopfern eine leichtere Schadensersatzmöglichkeit geschaffen werden. Insbesondere Kinder werden besser ge-schützt und im Straßenverkehr von der Haftung für Unfälle frei gestellt.

Wer ein Kind verletzt, haftet künftig immer auf Schmerzensgeld, auch wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldete. Die Ersatzpflicht des Kfz-Halters ist nur noch ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt (Naturereignisse wie Erdbeben ) verursacht wurde.

Dieser verbesserte Opferschutz hat auf die Haftungsverteilung keinen Einfluss, wenn nur Pkw‘s an dem Unfall beteiligt sind. Wer schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war, weiß aber, dass es fast keinen Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen gibt, an dem nur ein Beteiligter Schuld ist. Spätestens vor Gericht wurde manchem Geschädigten von einem Fahrrad fahrenden(?) Richter klargemacht, dass der Unfall kein unabwendbares Ereignis war.

Wer seinen Schaden zu 100 Prozent ersetzt haben möchte, wird auch weiterhin beweisen müssen, dass der Unfall für ihn trotz höchster Sorgfall und Aufmerksamkeit nicht zu vermei-den war.

Der Bundesgerichtshof bezeichnet übrigens (kein Witz) höhere Gewalt als „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeige-führtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirt-schaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“.

So wenig man diese Definition beim ersten Lesen versteht, so wenig ist im Verkehrsrecht mit einem Ereignis höherer Gewalt zu rechnen.

Über weitere Änderungen, insbesondere die ausgedehnte Haftung bei Personenschäden informieren wir Sie in einem der folgenden Artikel.

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