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	<title>Abrechnung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Abrechnung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung-vob-b-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Oct 2021 09:08:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abrechnung (Baurecht), Kündigung (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Köln &#8211; LG Köln 17.3.2021 I-11 U 281/19 &#160; Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden &#8222;erbrachten Leistungen&#8220; gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das &#8222;Werk&#8220; eingeflossen sind. &#160; Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt ... <a title="Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung-vob-b-recht/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Kündigung, VOB/B-Recht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Abrechnung (Baurecht), Kündigung (Baurecht), VOB/B-Recht (Baurecht)OLG Köln &#8211; LG Köln</p>
<p>17.3.2021</p>
<p>I-11 U 281/19</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages zu vergütenden &#8222;erbrachten Leistungen&#8220; gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern, bzw. die schon in das &#8222;Werk&#8220; eingeflossen sind.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, welches die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB B § 8 Abs 1 Nr 2</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-des-mindesthonorars-fuer-ingenieurleistungen-bei-preisunterschreitung-durch-eine-honorarvereinbarung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2021 15:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mindesthonorars]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarvereinbarung (Architekten-/Ingenieurrecht)OLG Hamm &#8211; LG Essen 23.07.2019 I-21 U 24/18 Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung &#160; Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, ... <a title="Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-des-mindesthonorars-fuer-ingenieurleistungen-bei-preisunterschreitung-durch-eine-honorarvereinbarung/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarvereinbarung (Architekten-/Ingenieurrecht)OLG Hamm &#8211; LG Essen</p>
<p>23.07.2019</p>
<p>I-21 U 24/18</p>
<p>Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG verstoßen habe (EuGH, Urteil v. 4. Juli 2019 &#8211; C-377/17, BeckRS 2019, 13028), führt nicht zur Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln gem. § 7 HOAI, denn das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung (Anschluss OLG Naumburg, Urt. v. 13. April 2017 &#8211; 1 U 48/11, NZBau 2017, 667, 669; KG, Urt. v. 1. Dezember 2017 &#8211; 21 U 19/12, IBR 2018, 690; entgegen OLG Celle, Urt. v. 17. Juli 2019 &#8211; 14 U 188/18, BeckRS 2019, 15002 und LG Dresden, Bes. v. 8. Februar 2018 &#8211; 6 O 1751/15, BeckRS 2018, 44863).(Rn.47)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unter-liegt bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Anschluss BGH, Urt. v. 28. Oktober 2015 &#8211; VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, Urt. v. 7. August 2018 &#8211; C-122/17, IWRZ 2019, 76, 77 und EuGH, Urt. v. 15. Januar 2014 &#8211; C-176/12, NZA 2014, 193, 195).(Rn.51)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Architekten und Ingenieur kann in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben die Abrechnung nach Mindestsätzen auch gegenüber einem HOAI-kundigen Auftraggeber untersagt sein, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten, indem er nicht nur einen Ver-trag, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit dem Auftraggeber mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen abgeschlossen hat. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass eine einmalige oder mehrmalige gelegentliche Zusammenarbeit und Bereitschaft dabei bestand, einen Vertrag unterhalb der Mindestsätze abzuschließen. (Rn.85)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 242, § 631 Abs 1</p>
<p>EGRL 123/2006 Art 15 Abs 1, Art 15 Abs 2 Buchst g, Art 15 Abs 3</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 21:24:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VOB/B-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++ KG Berlin &#8211; LG Berlin 27.8.2019 21 U 160/18 &#160; Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. &#160; Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein ... <a title="Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-bauvertragsrecht-vob-b-recht-zusatzleistungen/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Bauvertragsrecht, VOB/B-Recht, Zusatzleistungen +++</p>
<p>KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>27.8.2019</p>
<p>21 U 160/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Allerdings dient die Kalkulation dazu, die Kosten anzugeben, die dem Unternehmer durch die Vertragsdurchführung entstehen. Daraus folgt: Soweit die Kalkulation, auf die sich ein Unternehmer in einem Rechtsstreit bezieht, unstreitig bleibt, ist die von ihm auf dieser Grundlage errechnete Mehrvergütung im Zweifel auf Grundlage seiner tatsächlichen Mehrkosten ermittelt und also maßgeblich nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Ist es nach der einem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung unklar, ob der Unternehmer eine bestimmte Leistung in die vereinbarte Vergütung hätte einkalkulieren müssen, so gibt es keine allgemeine Regel, dass diese Unklarheit generell zu seinen Lasten  oder umgekehrt zu Lasten des Bestellers zu lösen wäre. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Leistungsbeschreibung aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>VOB/B § 2 Abs 5, § 2 Abs 6</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Kündigung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Oct 2019 11:51:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Kündigung +++ OLG Düsseldorf &#8211; LG Krefeld 14.6.2019 I-22 U 248/18 &#160; Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem Gericht ... <a title="Abrechnung, Kündigung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Kündigung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Kündigung +++</p>
<p>OLG Düsseldorf &#8211; LG Krefeld</p>
<p>14.6.2019</p>
<p>I-22 U 248/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: „Mangels substantiierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüffähiger Abrechnung …“) kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung begründet.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li>Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="6">
<li>Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. „überobligatorisch“ gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="7">
<li>Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrages daran orientiert.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="8">
<li>Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>ZPO § 287, § 322 Abs 2, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-kuendigung/">Abrechnung, Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Abnahme, Kündigung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-abnahme-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 11:27:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Abnahme, Kündigung +++ OLG Düsseldorf &#8211; LG Krefeld 14.6.2019 I-22 U 248/18 &#160; Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem ... <a title="Abrechnung, Abnahme, Kündigung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-abnahme-kuendigung/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Abnahme, Kündigung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung, Abnahme, Kündigung +++</p>
<p>OLG Düsseldorf &#8211; LG Krefeld</p>
<p>14.6.2019</p>
<p>I-22 U 248/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: „Mangels substantiierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüffähiger Abrechnung …“) kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung begründet.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li>Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="6">
<li>Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. „überobligatorisch“ gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="7">
<li>Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrages daran orientiert.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="8">
<li>Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>ZPO § 287, § 322 Abs 2, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-abnahme-kuendigung/">Abrechnung, Abnahme, Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abrechnung, Schlussrechnung, Abnahme, Honorarabrechnung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-schlussrechnung-abnahme-honorarabrechnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2019 11:56:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlussrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Abrechnung Schlussrechnung Abnahme Honorarabrechnung +++ OLG Stuttgart &#8211; LG Ulm 30.11.2017 10 U 118/17 &#160; Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen ... <a title="Abrechnung, Schlussrechnung, Abnahme, Honorarabrechnung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abrechnung-schlussrechnung-abnahme-honorarabrechnung/" aria-label="Mehr Informationen über Abrechnung, Schlussrechnung, Abnahme, Honorarabrechnung">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Abrechnung Schlussrechnung Abnahme Honorarabrechnung +++</p>
<p>OLG Stuttgart &#8211; LG Ulm</p>
<p>30.11.2017</p>
<p>10 U 118/17</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 133, § 157, § 640</p>
<p>HOAI § 8 Abs 1</p>
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