Abrechnung, Schlussrechnung, Abnahme, Honorarabrechnung

+++ Abrechnung Schlussrechnung Abnahme Honorarabrechnung +++

OLG Stuttgart – LG Ulm

30.11.2017

10 U 118/17

 

  1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.

 

  1. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.

 

BGB § 133, § 157, § 640

HOAI § 8 Abs 1