Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung

HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarberechnung (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorarvereinbarung (Architekten-/Ingenieurrecht)OLG Hamm – LG Essen

23.07.2019

I-21 U 24/18

Abrechnung des Mindesthonorars für Ingenieurleistungen bei Preisunterschreitung durch eine Honorarvereinbarung

 

  1. Die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG verstoßen habe (EuGH, Urteil v. 4. Juli 2019 – C-377/17, BeckRS 2019, 13028), führt nicht zur Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln gem. § 7 HOAI, denn das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung (Anschluss OLG Naumburg, Urt. v. 13. April 2017 – 1 U 48/11, NZBau 2017, 667, 669; KG, Urt. v. 1. Dezember 2017 – 21 U 19/12, IBR 2018, 690; entgegen OLG Celle, Urt. v. 17. Juli 2019 – 14 U 188/18, BeckRS 2019, 15002 und LG Dresden, Bes. v. 8. Februar 2018 – 6 O 1751/15, BeckRS 2018, 44863).(Rn.47)

 

  1. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unter-liegt bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Anschluss BGH, Urt. v. 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, Urt. v. 7. August 2018 – C-122/17, IWRZ 2019, 76, 77 und EuGH, Urt. v. 15. Januar 2014 – C-176/12, NZA 2014, 193, 195).(Rn.51)

 

Dem Architekten und Ingenieur kann in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben die Abrechnung nach Mindestsätzen auch gegenüber einem HOAI-kundigen Auftraggeber untersagt sein, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten, indem er nicht nur einen Ver-trag, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit dem Auftraggeber mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen abgeschlossen hat. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass eine einmalige oder mehrmalige gelegentliche Zusammenarbeit und Bereitschaft dabei bestand, einen Vertrag unterhalb der Mindestsätze abzuschließen. (Rn.85)

 

BGB § 242, § 631 Abs 1

EGRL 123/2006 Art 15 Abs 1, Art 15 Abs 2 Buchst g, Art 15 Abs 3